18.10.2024
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Dokument-Nr. 28715

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil18.03.2020

ALG-II: Fahrtkosten zwecks täglicher Methadon-Substitutions­behandlung stellt Mehrbedarf darKeine Leistungs­pflicht der gesetzlichen Krankenkassen

Die Fahrtkosten für eine tägliche Methadon-Substitutions­behandlung stellen für einen ALG-II-Empfänger ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II dar. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht keine Leistungs­pflicht. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine ALG-II-Empfängerin im Jahr 2018 Klage gegen das Jobcenter auf Anerkennung eines Mehrbedarfs. Hintergrund dessen waren Fahrtkosten, die durch ihre tägliche Methadon-Substi­tu­ti­o­ns­be­handlung entstanden. Das Jobcenter lehnte eine Leistung ab und verwies auf die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung. Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Jobcenters.

Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund Fahrtkosten

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Jobcenters zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe der Kosten für eine Monats­fahrtkarte im öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr zu. Die der Klägerin wegen der Methadon-Substi­tu­ti­o­ns­be­handlung täglich entstehenden Fahrtkosten gehen in dieser Häufigkeit weit über den normalen Regelbedarf hinaus. Dem "normalen" ALG-II-Empfänger entstehen nicht täglich Fahrtkosten wegen einer ärztlichen Behandlung.

Keine Leistungs­pflicht der gesetzlichen Krankenkassen

Der Mehrbedarf sei nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts nicht durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu decken. Der Träger der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung komme von vorneherein nicht für allgemeine Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten medizinischen Behandlung entstehen, auf. Bei der Methadon-Substi­tu­ti­o­ns­be­handlung handle es sich um eine solche ambulante medizinische Behandlung.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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