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Sozialgericht Karlsruhe Urteil15.02.2013

Sozialgericht Karlsruhe zur Feststellung eines Grades der Behinderung und des Merkzeichens "H" wegen einer Autis­mu­ser­krankungFestsetzung des GdB durch das Versorgungsamt nicht zu beanstanden

Wird eine Autis­mu­ser­krankung erst nach Jahren festgestellt und sprechen die Umstände eines Autis­mu­ser­krankten während seiner Kindheit und Jugend gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpas­sungs­schwie­rig­keiten bereits seit seiner Geburt, so kann ihm rückwirkend Grad der Behinderung anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem 1994 geborenen Kläger, der an einer Autis­mu­ser­krankung leidet, hatte das Versorgungsamt einen Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 40 i.S.d. Schwer­be­hin­der­ten­rechts ab dem 1. Januar 1998 und von 60 ab dem 1. Januar 1999 festgesetzt und außerdem das Merkzeichen "H" (hilflos) ab dem 1. Januar 2008 zuerkannt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft (GdB 50) und des Merkzeichens "H" bereits seit seiner Geburt.

Durch das Alter selbst bedingte Funkti­o­ns­s­tö­rungen keine Behinderung

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, Behinderung sei nach der Legaldefinition eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Handele es sich bei dem behinderten Menschen um ein Kind, könne folglich als regelwidrig nur der Zustand angesehen werden, der von dem Zustand gleichaltriger nicht behinderter Kinder abweiche. Damit stellten Funkti­o­ns­s­tö­rungen, die durch das jugendliche Alter selbst bedingt seien, keine Behinderung im Sinne des Gesetzes dar, weil sie nicht Folge eines regelwidrigen Zustands seien. Im Fall des Klägers sei zwar eine Autis­mu­ser­krankung in Form eines Asperger-Syndroms erwiesen, dies indes erst aufgrund einer ärztlichen Untersuchung im November 2008. Zuvor sei der Kläger wegen einer Sprach­ent­wick­lungs­störung und eines Aufmerk­sam­keits­de­fi­zit­syndroms in Behandlung gewesen, ohne dass sich dabei Hinweise auf eine Autis­mu­ser­krankung oder sonstige neurologisch-psychiatrische Gesund­heits­s­tö­rungen ergeben hätten.

Keine Ausprägung sozialer Anpas­sungs­schwie­rig­keiten des Klägers festzustellen

Auch habe die Mutter des Klägers wiederholt eine normale Geburt und Entwicklung von Motorik und Sprache des Klägers angegeben. All dies wie auch der Umstand, dass der Kläger zunächst einen Regel-Kindergarten und jedenfalls bis zur Beendigung seines 9. Schuljahres die Regelschule - zuletzt ein Gymnasium - besucht und im Sommer 2010 "planmäßig" mit 16 Jahren an einer Montessori-Schule den Realschul-Abschluss erworben habe, spreche gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpas­sungs­schwie­rig­keiten des Klägers bereits seit seiner Geburt, spätestens aber seit dem 1. Januar 1998. Auch seien keine besonderen Förder- oder Unter­stüt­zungs­maß­nahmen anderer Sozialleistungsträger während der Kindheit des Klägers erwiesen. Deshalb sei die Festsetzung des GdB durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen scheitere auch die Zuerkennung des Merkzeichens "H" für die Zeit vor dem 1. November 2008.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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