15.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil20.05.2012

Lebens­ge­schichte und kultureller Hintergrund bei Feststellung des Grads der Behinderung regelmäßig nicht erheblichAusschließlich aktuell vorliegende Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen bei Bewertung entscheidend

Für die Bewertung eines Grades der Behinderung kommt es allein auf die vorliegenden Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen an. Lebens­ge­schichtliche und kulturelle Ursachen werden auch bei psychiatrischen Erkrankungen regelmäßig nicht berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer Persön­lich­keits­s­törung, Depressionen und Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen des Bewegungs­ap­parats. Ein Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist anerkannt. Mit ihrer Klage begehrte sie einen GdB von mindestens 80.

Orthopädisches und nerven­ärzt­liches Gutachten stellen unter­schiedliche Gesamt-GdBs fest

Das Sozialgericht Stuttgart holte von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten ein. Der Gutachter bewertete den Gesamt-GdB mit 50. Auf Antrag der Klägerin holte das Gericht sodann ein weiteres orthopädisches und ein nerven­ärzt­liches Gutachten ein. Im zweiten orthopädischen Gutachten wurde der Gesamt-GdB von 50 bestätigt. Die Gutachterin des nerven­ärzt­lichen Gutachtens legte in ihrer biographischen Anamnese unter anderem die Kindheits­ge­schichte der Klägerin in der Türkei ausführlich dar und bewertete den Gesamt-GdB der Klägerin mit 100.

Keine Berück­sich­tigung kultureller Hintergründe

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Bewertung der Höhe des GdB komme es auf die konkreten aktuellen Funkti­o­ns­ein­schrän­kungen an. Diese seien unabhängig von ihrer Ursache festzustellen, so dass die Lebens­ge­schichte und der kulturelle Hintergrund des behinderten Menschen regelmäßig nicht erheblich sei. Der GdB sei mit 50 angemessen bewertet.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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