21.11.2024
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Dokument-Nr. 12227

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.09.2011

LSG Rheinland-Pfalz: Anerkennung des Grads der Behinderung von 50 nur bei täglich mindestens vier Insuli­n­in­jek­tionen und gravierenden Einschnitten in der LebensführungGericht beruft sich bei Urteil auf Vorgaben der Versor­gungs­medizin-Verordnung

Ein Grad der Behinderung von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist. Zudem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall musste der Kläger zwar dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin. Es bestanden aber keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung, insbesondere keine Beein­träch­tigung durch eine schlechte Einstel­lungs­qualität. Weder war es zu hyper­glyk­ämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzu­cker­spiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unter­zu­cke­rungen (Hypoglykämien) gekommen.

Blutzu­cker­selbst­messung und die Insulindosen müssen dokumentiert sein

Das Landes­so­zi­al­gericht lehnte daher einen Antrag auf Annerkennung des Grads der Behinderung von 50 ab. Ein Grad der Behinderung von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzu­cker­selbst­messung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Das Landes­so­zi­al­gericht verwies dabei auf entsprechende Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundes­ver­sor­gungs­ge­setzes (Versor­gungs­medizin-Verordnung, BGBl. I 2010 S. 928).

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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