Bundessozialgericht Urteil25.10.2012
Diabetes mellitus: Zuerkennung des Grads der Behinderung von 50 setzt erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorausBSG zu den Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung bei Diabetes mellitus
Ein an Diabetes mellitus leidender Patient hat nur Anspruch auf eine Zuerkennung des Grads der Behinderung von 50, wenn die betroffene Person insgesamt gesehen durch die Krankheit erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen allein ist für eine "Schwerbehinderung" nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei der 1954 geborenen Klägerin wegen eines Diabetes mellitus ein der Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.
LSG verneint Anspruch auf GdB von 50
Das daraufhin von der Klägerin angerufene Sozialgericht Magdeburg hat das beklagte Land verurteilt, einen GdB von 50 festzustellen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht mindestens vier Insulininjektionen pro Tag setze und auch nicht ständig die Dosis anpassen müsse.
Patient muss insgesamt gesehen krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein
Die daraufhin eingelegte Revision der Klägerin blieb vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Das Berufungsurteil ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Landessozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Feststellung eines GdB von 50 nicht ausreicht, wenn ein an Diabetes erkrankter Mensch eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführt, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden muss. Vielmehr muss die betreffende Person insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Letzteres hat das Landessozialgericht bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verneint. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online