18.10.2024
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Dokument-Nr. 14480

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Bundessozialgericht Urteil25.10.2012

Diabetes mellitus: Zuerkennung des Grads der Behinderung von 50 setzt erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorausBSG zu den Voraussetzungen für eine Schwer­be­hin­derung bei Diabetes mellitus

Ein an Diabetes mellitus leidender Patient hat nur Anspruch auf eine Zuerkennung des Grads der Behinderung von 50, wenn die betroffene Person insgesamt gesehen durch die Krankheit erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insuli­n­in­jek­tionen allein ist für eine "Schwer­be­hin­derung" nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei der 1954 geborenen Klägerin wegen eines Diabetes mellitus ein der Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.

LSG verneint Anspruch auf GdB von 50

Das daraufhin von der Klägerin angerufene Sozialgericht Magdeburg hat das beklagte Land verurteilt, einen GdB von 50 festzustellen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht mindestens vier Insuli­n­in­jek­tionen pro Tag setze und auch nicht ständig die Dosis anpassen müsse.

Patient muss insgesamt gesehen krank­heits­bedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein

Die daraufhin eingelegte Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­so­zi­al­gericht erfolglos. Das Berufungsurteil ist revisi­ons­ge­richtlich nicht zu beanstanden. Das Landes­so­zi­al­gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Feststellung eines GdB von 50 nicht ausreicht, wenn ein an Diabetes erkrankter Mensch eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insuli­n­in­jek­tionen durchführt, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden muss. Vielmehr muss die betreffende Person insgesamt gesehen auch krank­heits­bedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Letzteres hat das Landes­so­zi­al­gericht bei der Klägerin unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls verneint. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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