23.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Beschluss23.05.2012

Stellungnahme zu Vermö­gens­ver­hält­nissen verweigert: Sozia­l­hil­fe­träger muss Beerdi­gungs­kosten für Angehörigen nicht übernehmenSozia­l­hil­fe­träger muss Gelegenheit zur Prüfung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen gegeben werden

Ein zur Bestattung verpflichteter Angehöriger kann vom Sozia­l­hil­fe­träger keine vorläufige Übernahme der Beerdi­gungs­kosten verlangen, ohne diesem zuvor Gelegenheit zur Prüfung der Anspruchs­vor­aus­set­zungen gegeben zu haben. Dies gilt selbst dann, wenn die zu bestattende Leiche schon im Kühlhaus des Bestat­tungs­un­ter­nehmers liegt und hierfür täglich Kosten anfallen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb die Mutter der vom Hartz IV-Bezug lebenden Antragstellerin A. am 10. Mai 2012. Beauftragt von A. holte der Bestat­tungs­un­ter­nehmer die Leiche noch am gleichen Tag ab (seitdem bewahrt er sie in seinem Kühlhaus auf; hierfür fallen - den Angaben von A. zufolge - Kosten in Höhe von täglich 19 Euro an). Fünf Tage später beantragte A. schriftlich beim zuständigen Sozialhilfeträger, ihr die Kosten für eine Feuerbestattung zu übernehmen. Nähere Angaben zum Sachverhalt machte sie keine. Sie fügte lediglich eine Kosten­auf­stellung des Bestat­tungs­un­ter­nehmers bei. Bereits mit Schreiben vom folgenden Tag (16. Mai 2012) forderte der Sozia­l­hil­fe­träger A. auf, einen Fragenkatalog (u.a. zum Nachlass der Verstorbenen sowie zu den Vermö­gens­ver­hält­nissen von A.) zu beantworten, um prüfen zu können, ob er zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Ohne hierauf zu reagieren, beantragte A. beim Sozialgericht Heilbronn, den Sozia­l­hil­fe­träger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kosten in Höhe von knapp 2.700 Euro für die Feuerbestattung zu erstatten. Zudem beschwerte sie sich beim Landrat des Sozia­l­hil­fe­trägers über die bislang noch nicht erfolgte Kostenübernahme; auf den Fragenkatalog des Sozia­l­hil­fe­trägers ging sie auch hierin nicht ein.

Hilfeempfänger kann durch Beantwortung der Fragen etwaig zustehenden Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen

Das Sozialgericht Heilbronn lehnte den Eilantrag jedoch ab. Derzeit fehle es an einem Rechts­schutz­be­dürfnis. Denn A. sei es möglich, einen etwaig ihr zustehenden Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, indem sie unverzüglich die ihr vom Sozia­l­hil­fe­träger gestellten Fragen beantworte und diesem so Gelegenheit gebe, über den Antrag zeitnah zu entscheiden. Die Prozess­be­voll­mächtigte von A. hat angekündigt, Beschwerde beim Landes­so­zi­al­gericht in Stuttgart einzulegen und unabhängig hiervon auch den Fragenkatalog des Landkreises zu beantworten.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozial­ge­richts­gesetz [SGG]:

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­ver­hältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

§ 74 Zwölftes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB 12]:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Auszüge aus dem baden-württem­ber­gisches Bestat­tungs­gesetz:

§ 30: (1) Jede Leiche muss bestattet werden.

[…]

§ 31: (1) Für die Bestattung müssen die Angehörigen […] sorgen.

[…]

(2) Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der oder des Bestat­tungs­pflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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