21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil25.08.2011

Hartz IV: Sozia­l­hil­fe­träger darf Bestat­tungs­kosten nicht nach pauschal ermittelten Vergü­tungs­sätzen erstattenBSG zur Übernahme von Bestat­tungs­kosten durch Sozia­l­hil­fe­träger

Erforderliche Kosten für eine Bestattung sind durch den Sozia­l­hil­fe­träger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen. Der Sozia­l­hil­fe­träger muss vielmehr die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb der Ehemann der Klägerin im Oktober 2005. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Arbeits­lo­sengeld II nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der von ihr beauftragte Bestat­tungs­un­ter­nehmer stellte ihr Kosten in Höhe von 1.507,01 Euro in Rechnung; die Städtischen Eigenbetriebe forderten von ihr für den Graberwerb 1.565 Euro. Außerdem machte das Polizei­prä­sidium Koblenz für Bergung und Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Leichenhalle 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Kosten für den Graberwerb, die Kosten des Bestat­tungs­un­ter­nehmers jedoch nicht in voller Höhe; die Übernahme der vom Polizei­prä­sidium verfügten Kosten lehnte sie gänzlich ab.

LSG: Würdige, aber einfache Bestattung mit gewährten Mitteln durchführbar

Die auf zusätzliche Übernahme von 956,32 Euro gerichtete Klage blieb erst- und zweitin­sta­nzlich erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass mit den vom Beklagten gewährten Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar sei. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestat­tungs­un­ter­nehmern entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien.

Sozia­l­hil­fe­träger muss Erfor­der­lichkeit der Einzel­leis­tungen des Bestat­tungs­un­ter­nehmers prüfen

Dieser Argumentation ist das Bundes­so­zi­al­gericht nicht gefolgt; vielmehr sind die Erfor­der­lichkeit der Einzel­leis­tungen des Bestat­tungs­un­ter­nehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamt­be­trachtung der Summe auf den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstat­tungs­pflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestat­tungs­pflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belas­tungs­si­tuation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unter­schiedliche Angebote bei Bestat­tungs­un­ter­nehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozia­l­hil­fe­träger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der Höhe der angemessenen Kosten nachfragen. Fehlin­for­ma­tionen des Sozia­l­hil­fe­trägers bzw. eine Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb im Einzelfall dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestat­tungs­pflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen.

LSG muss Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Klägerin klären

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Sache an das Landes­so­zi­al­gericht zurückgewiesen. Dieses wird unter anderem zu ermitteln haben, ob die Klägerin bedürftig war bzw. trotz Bedürftigkeit über Einkommen oder Vermögen verfügte (etwa Sterbe­geld­ver­si­cherung oder Erbschaft des Verstorbenen), das zumutbar für die Beerdigung hätte verwandt werden können.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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