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- Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln: Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten darf berücksichtigt werdenSozialgericht Karlsruhe, Urteil22.07.2011, S 1 SO 1329/11
- Sozialamt muss Kosten für einfache Bestattung übernehmenHessisches Landessozialgericht, Beschluss20.03.2008, L 9 SO 20/08 B ER
- Sozialhilfeträger muss mittelloser Erbin Beerdigungskosten für Ehemann trotz unterhaltspflichtiger Kinder erstattenSozialgericht Speyer, Urteil24.06.2008, S 3 SO 15/07
Bundessozialgericht Urteil25.08.2011
Hartz IV: Sozialhilfeträger darf Bestattungskosten nicht nach pauschal ermittelten Vergütungssätzen erstattenBSG zur Übernahme von Bestattungskosten durch Sozialhilfeträger
Erforderliche Kosten für eine Bestattung sind durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen. Der Sozialhilfeträger muss vielmehr die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verstarb der Ehemann der Klägerin im Oktober 2005. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer stellte ihr Kosten in Höhe von 1.507,01 Euro in Rechnung; die Städtischen Eigenbetriebe forderten von ihr für den Graberwerb 1.565 Euro. Außerdem machte das Polizeipräsidium Koblenz für Bergung und Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort zur Leichenhalle 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Kosten für den Graberwerb, die Kosten des Bestattungsunternehmers jedoch nicht in voller Höhe; die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte sie gänzlich ab.
LSG: Würdige, aber einfache Bestattung mit gewährten Mitteln durchführbar
Die auf zusätzliche Übernahme von 956,32 Euro gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass mit den vom Beklagten gewährten Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar sei. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmern entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien.
Sozialhilfeträger muss Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers prüfen
Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt; vielmehr sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe auf den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besondern Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen. Gerade deshalb sind sie in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfeträger angewiesen, soweit sie bei diesem wegen der Höhe der angemessenen Kosten nachfragen. Fehlinformationen des Sozialhilfeträgers bzw. eine Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb im Einzelfall dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen.
LSG muss Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Klägerin klären
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Dieses wird unter anderem zu ermitteln haben, ob die Klägerin bedürftig war bzw. trotz Bedürftigkeit über Einkommen oder Vermögen verfügte (etwa Sterbegeldversicherung oder Erbschaft des Verstorbenen), das zumutbar für die Beerdigung hätte verwandt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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