03.12.2024
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Dokument-Nr. 6003

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss20.03.2008

Sozialamt muss Kosten für einfache Bestattung übernehmen

Sozia­l­hil­fe­emp­fänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im konkreten Fall veranlasste der Sohn einer im Landkreis Limburg-Weilburg wohnhaften Frau nach deren Tod die Beisetzung in Frankfurt am Main und forderte vom Landkreis die Übernahme der gesamten Beerdi­gungs­kosten. Dabei fielen allein für die Bestattung und die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Doppel­wahl­grabes Kosten von fast 3.000 € an. Der Landkreis hielt jedoch lediglich Beerdi­gungs­kosten in Höhe von insgesamt ca. 2.500 € für angemessen und verwies den Antragsteller zudem auf die anteilige Zahlungspflicht seiner beiden Geschwister. Er gewährte daher lediglich einen Betrag in Höhe von rund 850 €. Der Betroffene vertrat hingegen die Auffassung, seine Geschwister hätten die Kosten nicht veranlasst und seien daher nicht zahlungs­pflichtig. Auch habe er kein "Armenbegräbnis" für seine Mutter gewollt.

Die Richter beider Instanzen gaben dem Landkreis Recht. Bei entsprechender Bedürf-tigkeit bestehe ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestat­tungs­kosten durch die Sozialhilfe. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, müssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten. Erforderlich seien dabei nur die Ausgaben für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung.

Neben den Kosten unter anderem für Leichenschau, Leichen­be­för­derung und einfachen Sarg seien auch die Gebühren für ein Grab ortsüblicher, einfacher Art zu übernehmen. Die Ortsüblichkeit beziehe sich dabei auf den Sterbeort. Kosten für eine Überführung an einen anderen Ort seien hingegen nicht zu übernehmen. Angemessen sei zudem lediglich ein einfaches Reihengrab. Eine Vorfinanzierung der Grabnutzung für Jahrzehnte aus Sozia­l­hil­fe­mitteln sei - so die Darmstädter Richter - aber auch insoweit ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des LSG Hessen vom 05.05.2008

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