18.10.2024
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Sozialgericht Speyer Urteil24.06.2008

Sozia­l­hil­fe­träger muss mittelloser Erbin Beerdi­gungs­kosten für Ehemann trotz unter­halts­pflichtiger Kinder erstattenÜbernahme der Bestat­tungs­kosten durch den Sozia­l­hil­fe­träger

Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozia­l­hil­fe­träger auf Übernahme der Bestat­tungs­kosten ihres verstorbenen Ehemannes kann nicht entgegen gehalten werden, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unter­halts­pflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestat­tungs­kosten aufzukommen haben. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Der Ehemann der Klägerin, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war, verstarb am 9. Juni 2006. Anders als die beiden Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe schlug die Klägerin die Erbschaft nicht aus. Da kein Nachlass vorhanden war und sie lediglich über ein monatliches Erwer­b­s­ein­kommen und eine Witwenrente von zusammen knapp 209 EUR verfügte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständigem Sozia­l­hil­fe­träger die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.494,32 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Klägerin vorrangig zumindest vom Sohn des Verstorbenen die Zahlung der Bestat­tungs­kosten verlangen könne. Im Zeitpunkt der Bestattung seien neben der Klägerin auch die beiden Kinder des Verstorbenen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestat­tungs­pflichtig gewesen. Der hieraus resultierende Ausgleichs­an­spruch sei durch die Erbausschlagung der Kinder nicht untergegangen.

Richter: Erbe hat vorrangig vor Unter­halts­ver­pflichteten Bestat­tungs­kosten zu tragen

Das Sozialgericht Speyer gab der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Bestat­tungs­kosten. Die Klägerin war aufgrund ihrer Erbenstellung und des dem Bestat­tungs­in­stitut erteilten Auftrags zur Beisetzung ihres verstorbenen Ehemannes verpflichtet, die Bestat­tungs­kosten zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegen den Sohn des Verstorbenen steht ihr nicht zu, weil der Erbe gegenüber dem Unter­halts­ver­pflichteten vorrangig die Bestat­tungs­kosten zu tragen hat. Ein Ausgleichs­an­spruch könnte daher nur bestehen, falls weitere Erben vorhanden sind, was vorliegend aber nicht der Fall war. Auf die öffentlich-rechtliche Bestat­tungs­pflicht kann hingegen nicht abgestellt werden, weil diese Pflicht so konzipiert ist, dass der Staat die Bestattung zunächst den Angehörigen überlässt und erst in den Fällen mangelnder Totenfürsorge tätig wird. Die Klägerin hatte jedoch von sich aus die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes übernommen, so dass ein Rückgriff hierauf nicht erforderlich war. Schließlich ist auch unerheblich, dass der Sohn des Verstorbenen als Unter­halts­ver­pflichteter für die Bestat­tungs­kosten haftet, weil diese Haftung im Verhältnis zur Kosten­tra­gungs­pflicht des Erben nachrangig ist. Im Übrigen steht der unter­halts­rechtliche Ausgleichs­an­spruch nur demjenigen zu, der die Bestat­tungs­kosten tatsächlich getragen hat. Das trifft allenfalls auf das Bestat­tungs­in­stitut zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer vom 15.12.2008

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