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Sozialgericht Karlsruhe Urteil22.07.2011

Übernahme von Bestat­tungs­kosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln: Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten darf berücksichtigt werdenBerück­sich­tigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden nicht zu beanstanden

Die Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehegatten für die Übernahme von Bestat­tungs­kosten einer verstorbenen Hilfe­emp­fängerin, ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die Bestattung der verstorbenen Hilfe­emp­fängerin, seiner Schwester.

Ehefrau des Klägers soll für Beerdi­gungs­kosten aufkommen

Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bedürftig sei. Er könne die notwendigen Beerdigungskosten in vollem Umfang aus dem (den Vermö­gens­frei­betrag übersteigenden) Vermögen seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau begleichen. Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, seine Ehefrau sei zur Bestattung der verstorbenen Hilfe­emp­fängerin, ihrer Schwägerin, nicht verpflichtet, weshalb ihr Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe.

Nicht getrennt lebende Eheleute müssen sich auch finanziell gegenseitig unterstützen

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Der im Sozia­l­hil­ferecht geltende generelle Nachrang­vor­behalt gebiete es, im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des zur Bestattung Verpflichteten auch das Einkommen und Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, auch wenn dieser selbst nicht zur Bestattung verpflichtet sei. Denn Maßstab für die Bedürftigkeit seien die faktischen wirtschaft­lichen Verhältnisse des Hilfesuchenden. Das Gesetz unterstelle bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern, dass sie nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trügen, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen ihrer Leistungs­fä­higkeit - zunächst aus dem in der Einsatz­ge­mein­schaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckten. Die Berück­sich­tigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Hilfesuchenden im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stelle insoweit keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern sei im Gegenteil systemkonform und verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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