18.10.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil14.01.2013

Hartz IV: Vermitt­lungs­vor­schlag muss Rechts­fol­gen­be­lehrung enthaltenTatsächliche Übersendung von Rechts­fol­gen­be­lehrung muss bei Zweifeln vom Jobcenter nachgewiesen werden

Übersendet das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger einen Vermitt­lungs­vor­schlag, so muss diesem auch eine Rechts­fol­gen­be­lehrung beigefügt werden. Liegt diese nicht an, so ist das Jobcenter nicht dazu berechtigt, die Regelleistung für drei Monate zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom Jobcenter, hier die Beklagte, aufgefordert worden, sich bei einer Firma zu bewerben. Die Firma teilte dann der Beklagten mit, eine Bewerbung sei nicht erfolgt. Daraufhin kürzte die Beklagte die Hartz-IV-Leistungen für drei Monate um 30 %. Er erhielt so insgesamt 290,70 Euro weniger.

Beklagte konnte Belehrung aus EDV-technischen Gründen nicht nachweisen

Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zwar grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung für drei Monate vor, allerdings muss der Hilfeempfänger bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden. Eine solche Belehrung konnte die Beklagte aber nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die Behörde bezog sich insoweit auf ein Muster. Auch der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen.

Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Aktenführung Nachweise erbringen können

Das Sozialgericht Gießen hob daraufhin die Kürzung auf. Die Festsetzung von Sanktionen setze nach dem Gesetz voraus, dass ein Hilfe­be­dürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden sei. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt werde, die Ordnungs­ge­mäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, gehe dies zu Lasten der insoweit beweis­pflichtigen Behörde. Ihr obliege es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumen­ten­ver­waltung ihren Nachwei­ser­for­der­nissen nachzukommen.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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