18.10.2024
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Dokument-Nr. 9146

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Sozialgericht Dortmund Beschluss05.01.2010

Hartz IV: Keine Leistungs­kürzung bei unzureichender Rechts­fol­gen­be­lehrungRechts­fol­gen­be­lehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein – Mündliche Belehrung nicht ausreichend

Langzeit­a­r­beitslosen kann das Arbeits­lo­sengeld II wegen Verstoßes gegen die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nur nach konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen gekürzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sankti­o­ns­be­scheid an, mit dem die Leistungen für einen 52-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Dortmund um monatlich 107,70 EUR gekürzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht vollziehen.

Bei mündlichen Belehrungen müssen diese - auch inhaltlich - hinreichend dokumentiert sein

Das Gericht hat ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Sankti­o­ns­be­scheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechts­fol­gen­be­lehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die von der AR-GE im Verfahren geltend gemachte "umfassende" mündliche Belehrung erfülle diese Voraussetzungen. Die einem Merkblatt ähnliche schriftliche Belehrung erstrecke sich über eine Seite mit elf Ziffern, die eine Zusam­men­stellung von verschiedenen Pflicht­ver­let­zungen und möglichen Rechtsfolgen enthalte. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend sei weiter der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Soweit sich die ARGE auf eine konkrete mündliche Belehrung berufe, müsse diese - auch inhaltlich - hinreichend dokumentiert sein; der Verweis auf eine "umfassende" Erläuterung lasse nicht den Rückschluss auf eine konkrete Belehrung zu.

Quelle: ra-online, SG Dortmund

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