21.11.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil18.02.2014

Deckelung der Unter­kunfts­kosten für Hartz IV-Empfänger der Stadt Riesa rechtswidrigKonzept zur Erstattung von Unter­kunfts­kosten des Landkreises Meißen entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts

Die vom Landkreis Meißen für Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen ("Hartz IV") in Riesa erstatteten Unter­kunfts­kosten sind zu niedrig. Das Konzept des Landkreises entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die 29 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist allein­er­ziehende Mutter eines vier Jahre alten Jungen. Sie leben in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung, für die sie eine Bruttokaltmiete von 480 Euro monatlich zahlen. Der Landkreis Meißen bewilligte für die Kosten der Unterkunft monatlich 321,60 Euro im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013.

Behörden müssen angemessene Wohnkosten im Wege eines "schlüssigen Konzepts" ermitteln

Das Sozialgericht Dresden hat den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 Euro zugesprochen. Der Bericht des Landkreises Meißen zu den Richtwerten für die Kosten der Unterkunft entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Dieses verlangt seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines "schlüssigen Konzepts" die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei muss auf wissen­schaft­licher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind.

Vergleichs­städte verfügen über einen nicht vergleichbaren Wohnungsmarkt

Der Bericht des Landkreises Meißen entspricht, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Bildung eines Vergleichs­raumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügen über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist. Auch die Festlegung des Wohnungs­ma­rkt­vo­lumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruht auf Schätzungen und nicht auf wissen­schaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10 % fest.

§ 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II):

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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