18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dresden Urteil18.02.2014

Deckelung der Unter­kunfts­kosten für Hartz IV-Empfänger der Stadt Riesa rechtswidrigKonzept zur Erstattung von Unter­kunfts­kosten des Landkreises Meißen entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts

Die vom Landkreis Meißen für Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen ("Hartz IV") in Riesa erstatteten Unter­kunfts­kosten sind zu niedrig. Das Konzept des Landkreises entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­sozial­gerichts. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die 29 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist allein­er­ziehende Mutter eines vier Jahre alten Jungen. Sie leben in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung, für die sie eine Bruttokaltmiete von 480 Euro monatlich zahlen. Der Landkreis Meißen bewilligte für die Kosten der Unterkunft monatlich 321,60 Euro im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013.

Behörden müssen angemessene Wohnkosten im Wege eines "schlüssigen Konzepts" ermitteln

Das Sozialgericht Dresden hat den Klägern Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 Euro zugesprochen. Der Bericht des Landkreises Meißen zu den Richtwerten für die Kosten der Unterkunft entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Dieses verlangt seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines "schlüssigen Konzepts" die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei muss auf wissen­schaft­licher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind.

Vergleichs­städte verfügen über einen nicht vergleichbaren Wohnungsmarkt

Der Bericht des Landkreises Meißen entspricht, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Bildung eines Vergleichs­raumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügen über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist. Auch die Festlegung des Wohnungs­ma­rkt­vo­lumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruht auf Schätzungen und nicht auf wissen­schaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10 % fest.

§ 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II):

Erläuterungen
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17719

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI