Dokument-Nr. 8845
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Sozialgericht Gießen Beschluss24.11.2009
Hartz IV: Arge darf Unterkunftskosten nur mit nachweislich „schlüssigem Konzept“ kürzenArge muss nachweisen wie Auswertung von Wohnungsanzeigen in Ermittlung für angemessene Unterkunftskosten einfließt
Eine Arge darf Unterkunftskosten eines Hartz IV Beziehers nicht mit der Begründung kürzen, dass es die Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse auswerte und die Unterkunftskosten für eine angemessenen Wohnungsgröße anhand dieser Preise festlege. Für eine solche Neuberechnung muss die Arge ein schlüssiges Konzept vorlegen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die für den Wetteraukreis zuständige Job-KOMM die Kosten der Unterkunft eines 47jährigen Hartz IV Beziehers auf 245,- € gekürzt. Die Arge war dabei von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² und einem m²-Preis von 5,44 € ausgegangen, tatsächlich musste der Mann für seine 60 m² große Wohnung aber 350,- € bezahlen.
Arge wertet Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse aus
Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, sie orientiere sich am Wohngeldgesetz. Seit 2006 würden zudem die Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse ausgewertet.
Berechnung der JobKOMM lässt sich ohne schlüssiges Konzept nicht nachvollziehen
Das Sozialgericht hielt dies nicht für ausreichend. Zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze müsse der Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept vorlegen, was hier aber nicht der Fall sei. Die JobKOMM habe nicht erklären können, wie die Auswertung der Zeitungsanzeigen in die Ermittlung der Angemessenheit einfließe. Die Zeitungsanzeigen hätten eine Preisspanne von 5,20 € bis 6,- € ergeben. Es könne auch ein m²-Preis an der oberen Grenze dieser Spanne nicht ausgeschlossen werden. Ohne schlüssiges Konzept lasse sich die Berechnung der JobKOMM nicht nachvollziehen, die Behörde müsse daher bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² eine Monatsmiete von 270,- € übernehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, SG Gießen
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