24.11.2024
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Dokument-Nr. 15545

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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.03.2013

Hartz IV: Stadt muss angemessene Mietobergrenzen nach schlüssigem Konzept ermittelnZugrundelegung eines einfachen Mietspiegels als angemessenes Konzept nicht ausreichend

Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln. Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Für die Ermittlung der Mietobergrenzen ist der von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache Mietspiegel 2006 bzw. 2008 nach Auffassung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts unzureichend. Denn dieser gebe keine Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und deren Mietpreis. Daher sei das Konzept der Stadt Offenbach aus dem Jahr 2006, nebst Fortschreibung 2009, das maßgeblich auf diesen Mietspiegel abstellt, unzureichend.

Landkreis Waldeck-Frankenberg mit schlüssigem Konzept

Die aufwendigen Ermittlungen des Landkreises Waldeck-Frankenberg hingegen erfüllten die rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze. Denn der Landkreis habe neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote ermittelt. So seien unter anderem Zeitungs- und Inter­ne­tan­noncen ausgewertet und die Eigentümer hinsichtlich der aktuellen Mietdaten befragt worden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 22 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II)

Erläuterungen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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