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- Hartz-IV-Sätze sind nicht verfassungswidrig - mtl. Regelsatz von 345 Euro reicht zum LebenBundessozialgericht, Urteil23.11.2006, B 11b AS 1/06 R
- BVerfG: Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrigBundesverfassungsgericht, Urteil09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
- Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäßBundesverfassungsgericht, Beschluss23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13
Sozialgericht Dortmund Urteil21.06.2017
Hartz IV-Regelbedarf für 2017 verfassungsgemäßKürzung und Herausnahme einzelner Positionen nicht verfassungswidrig
Der seit dem 1. Januar 2017 geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Langzeitarbeitslose in Höhe von 409 Euro monatlich entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Im vorliegenden Fall hat ein 31-jähriger arbeitsloser Mann das Jobcenter auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen verklagt. Der Kläger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen. Gegenüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen Pkw, ergebe sich eine erhebliche Differenz.
Bedarfsermittlung nach Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sei in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermittelt worden. Dabei würden Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Das Verfahren entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Das Herausnehmen oder Kürzen einzelner Positionen, wie für alkoholische Getränke und Tabakwaren, sei nicht verfassungswidrig. Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfsunterdeckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenznotwendigen Mobilitätsbedarf, nicht unberücksichtigt gelassen.
Pkw-Ausgaben nicht regelbedarfsrelevant
Ausgaben für den Pkw des Klägers seien nicht regelbedarfsrelevant. Es sei ihm zuzumuten, seine Mobilität durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Fahrrades sicherzustellen. Der im Regelbedarf hierfür vorgesehene Betrag sei ausreichend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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