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Sozialgericht Dortmund Urteil21.06.2017

Hartz IV-Regelbedarf für 2017 verfas­sungsgemäßKürzung und Herausnahme einzelner Positionen nicht verfas­sungs­widrig

Der seit dem 1. Januar 2017 geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts für alleinstehende Langzeit­a­r­beitslose in Höhe von 409 Euro monatlich entspricht den verfassungs­rechtlichen Vorgaben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im vorliegenden Fall hat ein 31-jähriger arbeitsloser Mann das Jobcenter auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen verklagt. Der Kläger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfas­sungs­widrig bemessen. Gegenüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen Pkw, ergebe sich eine erhebliche Differenz.

Bedarfs­er­mittlung nach Einkommens- und Verbrauchs­s­tichprobe 2013

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sei in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Einkommens- und Verbrauchs­s­tichprobe 2013 ermittelt worden. Dabei würden Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbrau­cher­ver­halten und Lebens­hal­tungs­kosten unterer Einkom­mens­gruppen berücksichtigt. Das Verfahren entspreche den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes. Das Herausnehmen oder Kürzen einzelner Positionen, wie für alkoholische Getränke und Tabakwaren, sei nicht verfas­sungs­widrig. Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfs­un­ter­deckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenz­not­wendigen Mobili­täts­bedarf, nicht unberück­sichtigt gelassen.

Pkw-Ausgaben nicht regel­be­da­rfs­re­levant

Ausgaben für den Pkw des Klägers seien nicht regel­be­da­rfs­re­levant. Es sei ihm zuzumuten, seine Mobilität durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Fahrrades sicherzustellen. Der im Regelbedarf hierfür vorgesehene Betrag sei ausreichend.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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