18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss23.01.2012

Beitrags­nach­for­derung von Zeita­r­beits­firmen wegen Tarif­un­fä­higkeit christlicher Gewerkschaft rechtmäßigBeiträge sind nach geschuldeten Entgelten zu berechnen

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund ist berechtigt, von Zeita­r­beits­firmen nachträglich Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiha­r­beit­nehmer bislang auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) schlechter bezahlt haben als Stamm­a­r­beit­nehmer der entleihenden Unternehmen. Dabei muss jedoch ein bestands­kräftiger Bescheid über eine vorangegangene Betriebsprüfung für den gleichen Zeitraum zurückgenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Personalagentur aus Bochum von der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund zur Nachzahlung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen in Höhe von 64.000 Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stamm­mi­t­a­r­beitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Nachdem das Bundes­a­r­beits­gericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 die Tarif­un­fä­higkeit der CGZP festgestellt hatte, errechnete die DRV Bund ihre Beitrags­nach­for­derung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stamm­a­r­beit­nehmer.

Gericht hat keine Bedenken gegen Nacherhebung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge

In seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Agentur gegen den Nachfor­de­rungs­be­scheid der DRV macht das Sozialgericht Dortmund deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge bestünden. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) ergebende Anspruch der Leiha­r­beit­nehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stamm­be­leg­schaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgän­ger­sat­zungen, so dass die Tarif­un­fä­higkeit kraft Gesetzes bestanden habe.

Gericht ordnet wegen Fehlers der DRV Bund aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Personalagentur an

Gleichwohl hat das Sozialgericht Dortmund im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Personalagentur angeordnet, weil es die DRV Bund versäumt habe, den bestands­kräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwal­tungs­ver­fah­rens­recht­lichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Quelle: Sozialgericth Dortmund/ra-online

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