21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.01.2012

Landes­a­r­beits­gericht verneint Tariffähigkeit der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)CGZP ist keine Spitzen­or­ga­ni­sation nach § 2 Abs. 3 TVG

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 (29 BV 13947/10) insoweit bestätigt. Es hat seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das Bundes­a­r­beits­gericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) aufgestellt hat. Danach ist die CGZP keine Spitzen­or­ga­ni­sation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitglieds­ge­werk­schaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusam­men­ge­schlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organi­sa­ti­o­ns­bereich für die gewerbliche Arbeit­neh­mer­über­lassung über den ihrer Mitglieds­ge­werk­schaften hinaus.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiha­r­beit­nehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Dies ist gegebenenfalls in Rechtss­trei­tig­keiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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