21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss30.05.2011

Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähigLeiha­r­beit­nehmer können eventuell noch im Nachhinein Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen

Die Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am heutigen Tag entschieden.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte durch Beschluss vom 14. Dezember 2010 festgestellt, dass die Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Die CGZP sei keine Spitzen­or­ga­ni­sation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitglieds­ge­werk­schaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusam­men­ge­schlossen haben. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organi­sa­ti­o­ns­bereich für die gewerbliche Arbeit­neh­mer­über­lassung über den ihrer Mitglieds­ge­werk­schaften hinaus.

Arbeitsgericht hält geschlossene Tarifverträge mangels Tariffähigkeit für ungültig

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun festgestellt, dass die CGZP auch in der Vergangenheit, nämlich am 29. November 2004, am 19. Juni 2006 und am 9. Juli 2008 nicht tariffähig war und keine Tarifverträge abschließen konnte. Es hat sich dabei der Begründung des Beschlusses des Bundes­a­r­beits­ge­richts angeschlossen. Leiha­r­beit­nehmer, deren Arbeits­ver­hältnisse auf der Grundlage zu den genannten Zeitpunkten abgeschlossener "Tarifverträge" abgewickelt wurden, können möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen. Dies kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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