21.11.2024
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Dokument-Nr. 10728

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.12.2010

BAG: Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) kann keine Tarifverträge schließenTarifverträge in der Zeitarbeit sind ungültig

Die Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) ist keine Spitzen­or­ga­ni­sation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarif­recht­lichen Voraussetzungen nicht. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Tarifverträge können auf Arbeit­neh­merseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzen­or­ga­ni­sation) abgeschlossen werden. Soll eine Spitzen­or­ga­ni­sation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusam­men­schlie­ßenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzen­or­ga­ni­sation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzen­or­ga­ni­sation auf einen Teil des Organi­sa­ti­o­ns­be­reichs der Mitglieds­ge­werk­schaften beschränkt wird. Zudem darf der Organi­sa­ti­o­ns­bereich einer Spitzen­or­ga­ni­sation nicht über den ihrer Mitglieds­ge­werk­schaften hinausgehen.

Sachverhalt

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschluss­ver­fahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeit­neh­mer­über­lassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nicht­ge­werk­schafts­mit­glieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiha­r­beit­nehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeits­be­din­gungen. Von diesem Gleich­be­hand­lungsgebot kann zu Lasten der Leiha­r­beit­nehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Bundes­a­r­beits­gericht: CGZP ist keine Spitzen­or­ga­ni­sation

Die Vorinstanzen (ArbG Berlin, Urteil v. 01.04.2009, LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.12.2009) haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechts­be­schwerden hat der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzen­or­ga­ni­sation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitglieds­ge­werk­schaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusam­men­ge­schlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organi­sa­ti­o­ns­bereich für die gewerbliche Arbeit­neh­mer­über­lassung über den ihrer Mitglieds­ge­werk­schaften hinaus.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

der Leitsatz

Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzen­or­ga­ni­sation iSd. § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass deren Organi­sa­ti­o­ns­bereich mit dem ihrer Mitglieds­ge­werk­schaften übereinstimmt.

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