21.11.2024
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Arbeitsgericht Hamburg Beschluss17.05.2011

ArbG Hamburg: „medsonet. Die Gesund­heits­ge­werk­schaft“ ist nicht als tariffähige Gewerkschaft anzusehenmedsonet fehlt es aufgrund geringer Mitgliederzahl an erforderlicher Durch­set­zungs­fä­higkeit gegenüber der Arbeit­ge­berseite

Die unter der Bezeichnung „medsonet. Die Gesund­heits­ge­werk­schaft“ auftretende Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung ist keine tariffähige Gewerkschaft. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.

Die Organisation medsonet ist im März 2008 gegründet worden. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerk­schafts­bundes Deutschland. Als Vertragspartner auf Arbeit­neh­merseite hat medsonet mehr als 100 Hausta­rif­verträge mit Kliniken und anderen Einrichtungen der Gesund­heits­branche abgeschlossen. Zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und medsonet ist am 20. Oktober 2008 ein Bundes­man­tel­ta­rif­vertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart worden.

Arbeitsgericht spricht medsonet Tariffähigkeit ab

Das Arbeitsgericht Hamburg hat medsonet sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des Bundes­man­tel­ta­rif­vertrags für die Beschäftigten in Privatkliniken als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Tariffähigkeit abgesprochen. Für die Vergangenheit ergibt sich die fehlende Tariffähigkeit schon daraus, dass medsonet sich erst im September 2010 ein Tarifstatut gegeben hat. Solange eine Vereinigung keine Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet hat, kann ihr keine Tariffähigkeit zuerkannt werden.

medsonet auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht tariffähig

Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist medsonet nicht tariffähig. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern - nach eigenen Angaben 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesund­heits­branche - fehlt es medsonet an der erforderlichen Durch­set­zungs­fä­higkeit gegenüber der Arbeit­ge­berseite als dem sozialen Gegenspieler.

Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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