18.10.2024
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Dokument-Nr. 7589

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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss13.03.2009

Gewerkschaft für Kunst­stoff­gewerbe und Holzver­a­r­beitung im Christlichen Gewerk­schaftsbund ist tariffähigGHK verfügt über ausreichende Durch­set­zungskraft

Die Gewerkschaft für Kunst­stoff­gewerbe und Holzver­a­r­beitung im Christlichen Gewerk­schaftsbund ist tariffähig. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Die IG Metall begehrte die Feststellung, dass die Gewerkschaft für Kunst­stoff­gewerbe und Holzver­a­r­beitung im Christlichen Gewerk­schaftsbund (GKH) nicht tariffähig ist. Die GKH wurde im März 2003 gegründet und hat seit dem mindestens 63 Flächen­ta­rif­verträge für ihre Branche abgeschlossen.

GHK erfüllt nach Ansicht der IG Metall nicht die Mindest­vor­aus­set­zungen für eine tariffähige Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung

Die IG Metall vertritt die Auffassung, die GKH erfülle die Mindest­vor­aus­set­zungen einer tariffähigen Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung nicht. Aufgrund ihrer geringen Mitgliederzahl und ihrer durch hauptamtliche Mitarbeiter anderer Arbeit­neh­mer­ver­ei­ni­gungen geprägten Mitglie­der­struktur sei davon auszugehen, dass die GKH weder frei gebildet noch auf überbe­trieb­licher Grundlage organisiert sei. Ihr fehle jegliche demokratische Legitimation, da bislang Gewerk­schaftstage nicht stattgefunden hätten. Die GKH sei auch nicht in der Lage ihre Aufgaben als Tarifpartnerin sinnvoll zu erfüllen, da ihr aufgrund der Anzahl und der Struktur ihrer Mitglieder die erforderliche Durch­set­zungskraft fehle. Abgesehen davon, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge diese Bezeichnung nicht verdienten, habe die GKH auch keine Tarifverträge im nennenswertem Umfang abgeschlossen. Schließlich handele es sich bei der GKH um eine "Auffan­g­or­ga­ni­sation" der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD), die nach der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2002 - 2 BV 3/00 - keine Gewerkschaft im arbeits­recht­lichen Sinne sei.

Arbeitsgericht weist Feststel­lungs­antrag der IG Metall ab

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat den Feststel­lungs­antrag abgewiesen.

Landes­a­r­beits­gericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts

Unter Anwendung der vom BAG im Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - aufgestellten Grundsätzen hat die Beschwer­de­kammer die Tariffähigkeit der GKH bejaht und die Beschwerde zurückgewiesen.

LAG: GKH verfügt als Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung über eine ausreichende Durch­set­zungskraft

Auch wenn von einer sehr geringen Mitgliederzahl auszugehen war, verfügt die GKH als Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung über eine ausreichende Durch­set­zungskraft, die erwarten lässt, dass sie vom sozialen Gegenspieler als Tarifpartner wahr- und ernstgenommen wird. Die GKH hat nämlich seit ihrer Gründung mit den jeweiligen Arbeit­ge­ber­ver­bänden in nennenswertem Umfang Tarifverträge abgeschlossen, nach dem unstreitigen Vorbringen in der Beschwer­de­instanz inzwischen über 120 Tarifverträge. Dies belegt, dass die GKH - auch nach dem überein­stim­menden Vorbringen der beteiligten Arbeit­ge­ber­verbände - aktiv am Tarifgeschehen teilnimmt.

LAG: GHK hat im Tisch­ler­handwerk faktisch die Tarif­füh­rer­schaft

In dem fachlich eng begrenzten Bereich des Tisch­ler­handwerks nimmt die GKH derzeit faktisch die Tarif­füh­rer­schaft wahr. Dafür, dass es sich bei den abgeschlossenen Tarifverträgen um Schein- oder Gefäl­lig­keit­s­ta­rif­verträge gehandelt hat, die auf dem bloßen Diktat der Arbeit­ge­ber­verbände beruhen, sind von der IG Metall keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden, derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den für NRW abgeschlossenen Tarifverträgen. Auch der Umstand, dass zahlreiche Tarifverträge in Tarif­ge­mein­schaft mit der DHV im Christlichen Gewerk­schaftsbund (CGB) abgeschlossen worden sind, führt nicht zur Tarif­un­fä­higkeit der GKH. Schließlich indiziert der Abschluss von Tarifverträgen in nennenswertem Umfang durch die GKH auch eine hinreichende organi­sa­to­rische Leistungs­fä­higkeit.

Quelle: ra-online (pt)

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