18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2155

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Beschluss28.03.2006Bundesarbeitsgericht1 ABR 58/04
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss01.10.2004, 4 TaBV 1/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss28.03.2006

Die Christliche Gewerkschaft Metall ist eine Gewerkschaft

Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist eine tariffähige Gewerkschaft. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere besitzt sie die nach der Rechtsprechung notwendige Durch­set­zungs­fä­higkeit gegenüber der Arbeit­ge­berseite.

Zwar sind in ihr höchstens zwei Prozent der bundesweit in der Metall- und Elektro­in­dustrie, im Metallhandwerk sowie in sonstigen Metallbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer organisiert. Die CGM hat aber durch den Abschluss von etwa 3000 Anschluss­ta­rif­ver­trägen und etwa 550 eigenständigen Tarifverträgen hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie als Tarif­ver­trags­partei von der Arbeit­ge­berseite wahr- und ernstgenommen wird. Für die Annahme, es handele sich bei diesen Tarifverträgen um reine Gefäl­lig­keits­ver­ein­ba­rungen, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die CGM möglicherweise nicht überall in dem von ihr regional und fachlich beanspruchten Zustän­dig­keits­bereich durch­set­zungsfähig ist, steht ihrer Tariffähigkeit nicht entgegen. Die Durch­set­zungs­fä­higkeit einer Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr in Anspruch genommenen Zustän­dig­keits­be­reichs genügt, um die Tariffähigkeit insgesamt zu begründen. Auch die organi­sa­to­rische Leistungs­fä­higkeit der CGM ist ausreichend, um die Aufgaben einer Tarif­ver­trags­partei erfüllen zu können.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher, wie zuvor das Landes­a­r­beits­gericht, den Antrag der Indus­trie­ge­werk­schaft Metall ab, mit dem diese die Feststellung begehrte, die CGM sei keine Gewerkschaft. Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag entsprochen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/06 des BAG vom 29.03.2006

der Leitsatz

1. Eine Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung ist für den von ihr beanspruchten Zustän­dig­keits­bereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.

2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung über eine Durch­set­zungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.

3. Sofern eine Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durch­set­zungskraft.

Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschluss­ta­rif­ver­trägen.

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