23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss05.10.2010

BAG: Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunst­stoff­gewerbe- und Holzver­a­r­beitung im Christlichen Gewerk­schaftsbund muss vor LAG erneut verhandelt werdenAbgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durch­set­zungs­fä­higkeit noch organi­sa­to­rische Leistungs­fä­higkeit der GKH

Die Gewerkschaft für Kunst­stoff­gewerbe- und Holzver­a­r­beitung im Christlichen Gewerk­schaftsbund (GKH) ist derzeit nicht tariffähig. Die gemeinsam mit dem Deutschen Handels- und Indus­trie­an­ge­stellten-Verband abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durch­set­zungs­fä­higkeit noch organi­sa­to­rische Leistungs­fä­higkeit der GKH. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht und wies die Sache zur erneuten Anhörung zurück an das Landes­a­r­beits­gericht Hamm.

Das von der IG Metall eingeleitete Beschluss­ver­fahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunst­stoff­gewerbe- und Holzver­a­r­beitung im Christlichen Gewerk­schaftsbund (GKH). Diese wurde im März 2003 gegründet. Kurz darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Indus­trie­an­ge­stellten- Verband (DHV)“ eine Tarif­ge­mein­schaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit Innungs­ver­bänden des Tischler-, Schreiner- und Modell­bau­e­r­handwerks. Einem Teil dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart hatten.

BAG weist Sache zurück an LAG

Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Auf die Rechts­be­schwerde der IG Metall hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen.

Voraussetzungen zum Abschluss von Tarifverträgen

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung schließen. Dazu muss sie über Durch­set­zungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarif­ver­trags­partei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder und der Leistungs­fä­higkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und Leistungs­fä­higkeit einer Arbeit­neh­mer­ver­ei­nigung kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit indizieren.

Tariffähigkeit der GKH kann nicht abschließend beurteilt werden

Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden, entschieden die Richter des Bundes­a­r­beits­ge­richts. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungs­fä­higkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durch­set­zungs­fä­higkeit noch organi­sa­to­rische Leistungs­fä­higkeit der GKH.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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