21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil01.04.2009

Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) ist nicht tariffähigSozial­mäch­tigkeit fehlt

Das Arbeitsgericht Berlin hat auf Antrag des antrags­be­rech­tigten Landes Berlin festgestellt, dass die Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen "Sozial­mäch­tigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts. Das Bundes­a­r­beits­gericht setze für die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durch­set­zungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durch­set­zungs­fä­higkeit der CGZP nicht festzustellen.

Einzelne Tarifverträge reichen für Annahme der Sozial­mäch­tigkeit nicht aus

Dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen habe, führe, im Gegensatz zum Regelfall, nicht zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeit­ge­berseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages "gedrängt" werden, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem "Equal-Pay-Gebot" in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne. Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer "Sozial­mäch­tigkeit" gesprochen.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Berlin

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