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- Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen darf keine Tarifverträge schließenLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss07.12.2009, 23 TaBV 1016/09
- BAG: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) kann keine Tarifverträge schließenBundesarbeitsgericht, Urteil14.12.2010, 1 ABR 19/10
Arbeitsgericht Berlin Urteil01.04.2009
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähigSozialmächtigkeit fehlt
Das Arbeitsgericht Berlin hat auf Antrag des antragsberechtigten Landes Berlin festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen "Sozialmächtigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setze für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen.
Einzelne Tarifverträge reichen für Annahme der Sozialmächtigkeit nicht aus
Dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen habe, führe, im Gegensatz zum Regelfall, nicht zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages "gedrängt" werden, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem "Equal-Pay-Gebot" in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne. Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer "Sozialmächtigkeit" gesprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Berlin
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