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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 13547

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Beschluss22.05.2012Bundesarbeitsgericht1 ABN 27/12
weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil23.05.2012, 1 AZB 58/11
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss28.09.2011, 1 Ta 500/11
weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss23.05.2012, 1 AZB 67/11
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss08.11.2011, 9 Ta 271/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss22.05.2012

CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähigBAG bestätigt Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) nie tariffähig war.

Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 14. Dezember 2010 ist Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen (CGZP) keine Spitzen­or­ga­ni­sation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des Senats­be­schlusses betrafen die im Entschei­dungs­zeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 beschränkt.

LAG stellt fehlende Tariffähigkeit auch im zeitlichen Geltungsbereich früherer Satzungen fest

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 festgestellt.

BAG: Seit der Gründung fehlende Tariffähigkeit der CGZP rechtskräftig festgestellt

Die hiergegen gerichtete Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde hat der Erste Senat zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. Mai 2012 hat der Senat entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2010 und die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist.

Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entschei­dungs­er­hebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschluss­ver­fahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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