23.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil16.01.2014

Krankenkasse muss Kosten für Helmtherapie bei deformiertem Säuglings­schädel nicht übernehmenNeu Behand­lungs­methode gehört nicht zum Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­versicherungen

Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen individuell angefertigten Helm zu übernehmen, wenn der Schädel nach der Geburt des Kindes eine Asymmetrie aufweist. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Eltern eines im Jahr 2012 geborenen Zwillingskindes von der Krankenkasse die Kosten in Höhe von 1.8190 Euro für die ärztlich empfohlene und durchgeführte Helmtherapie erstattet.

Krankenkasse ist Kostenübernahme für Therapiemethode mangels Empfehlung durch Gemeinsamen Bundesausschuss verwehrt

Das Sozialgericht Detmold entschied jedoch, dass die Eltern die Kosten selbst tragen müssen. Die Helmtherapie, bei der das Wachstum des kindlichen Kopfes durch den speziell angepassten Helm (Kopforthese) beeinflusst werden soll, stellt eine neue Behand­lungs­methode dar, die nicht zum Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gehört, urteilte das Gericht. Das hierfür zuständige Gremium – der Gemeinsame Bundesausschuss – hat zu dieser Therapiemethode noch keine Empfehlung abgegeben. Daher sei es den Krankenkassen verwehrt, die Kosten für diese Methode zu übernehmen.

Ausnah­me­re­gelung zur Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme kommt nicht in Betracht

Es könne dabei offen bleiben, ob die Schäde­la­sym­metrie für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstellt. Jedenfalls seien die Auswirkungen nicht so schwerwiegend, als dass ausnahmsweise unter Berück­sich­tigung eines so genannten Systemversagens eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme in Betracht käme. Leitli­ni­en­emp­feh­lungen der Arbeits­ge­mein­schaft der Wissen­schaft­lichen Medizinischen Fachge­sell­schaften (AWMF) gebe es nicht. Ebenso wenig lägen anderweitige wissen­schaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor.

SG schließt sich überwiegender Rechtsprechung zur Helmtherapie an

Das Gericht hat sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Helmtherapie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gehört.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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