Dokument-Nr. 13300
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- Überprüfung des Leistungsstands bei Montessori-Schülern nach dem 4. Schuljahr nicht zu beanstandenBundesverfassungsgericht, Beschluss08.06.2011, 1 BvR 759/08 und 1 BvR 733/09
- Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder am integrativen SchulunterrichtBundesverwaltungsgericht, Urteil26.10.2007, BVerwG 5 C 34.06 und 35.06
Bundessozialgericht Urteil22.03.2012
Kostenübernahme für Montessori-Therapie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe möglichSozialamt muss Kosten für Montessori-Therapie für behinderten Grundschüler im Einzelfall übernehmen
Die Montessori-Therapie, die durch gezielte Maßnahmen die Förderung der Gesamtentwicklung der Persönlichkeit eines Kindes zum Ziel hat, um dieses an einer selbstverantwortlichen Bewältigung der täglichen Lebenssituation heranzuführen, kann eine im Einzelfall geeignete und erforderliche Maßnahme sein, um einem geistig behinderten Kind die Schulausbildung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dies entschied das Bundessozialgericht.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Leistungen an eine 1998 geborene Klägerin, die zum Zeitpunkt ihrer Einschulung unter einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche litt.
Sozialhilfeträger lehnt Kostenübernahme für Montessori-Einzeltherapie für mehr als vier Monate ab
Der beklagte Landkreis übernahm als Sozialhilfeträger lediglich für die ersten vier Monate des Grundschulbesuchs die Kosten für eine Stunde Montessori-Einzeltherapie pro Woche, lehnte aber eine darüber hinausgehende Eingliederungshilfe ab, weil diese nachrangig gegenüber Leistungen der Schule sei und zu einer angemessenen Schulbildung auch pädagogische Maßnahmen wie die Montessori-Therapie gehörten.
Sozialhilfeträger muss Leistungen, dessen Bedarf nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist, gewähren
Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Bei der Montessori-Therapie handelt es sich um eine den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule lediglich unterstützende Tätigkeit, die jedenfalls auch zu den Aufgaben der Sozialhilfeträger zählt. Bei Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der Schulausbildung haben die Sozialhilfeträger nachrangig gegenüber den Leistungen der Schule Hilfen zu gewähren, soweit und solange der Bedarf des Kindes nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist; ein Ausgleich hat gegebenenfalls intern zwischen dem Sozialhilfeträger und der Schulverwaltung zu erfolgen.
LSG muss klären, ob Montessori-Therapie tatsächlich geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe darstellt
Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall konnte jedoch nicht endgültig entschieden werden, weil unter anderem ausreichende tatsächliche Feststellungen des Landessozialgerichts dazu fehlten, ob die allgemein vom Landessozialgericht für geeignet erachtete Montessori-Therapie im Einzelfall für die Klägerin auch eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe dargestellt hat. Hierzu hätte es genauerer Ermittlungen und Feststellungen dazu bedurft, wie die Klägerin im Einzelnen betreut worden ist und wie sich diese Betreuung auf die Lernfähigkeit und das Lernverhalten auswirken sollte und konnte. Leistungen der zuständigen Krankenkasse kamen allerdings nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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