03.12.2024
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Bundessozialgericht Urteil22.03.2012

Kostenübernahme für Montessori-Therapie im Rahmen der sozia­l­hil­fe­recht­lichen Einglie­de­rungshilfe möglichSozialamt muss Kosten für Montessori-Therapie für behinderten Grundschüler im Einzelfall übernehmen

Die Montessori-Therapie, die durch gezielte Maßnahmen die Förderung der Gesamt­ent­wicklung der Persönlichkeit eines Kindes zum Ziel hat, um dieses an einer selbst­ver­ant­wort­lichen Bewältigung der täglichen Lebenssituation heranzuführen, kann eine im Einzelfall geeignete und erforderliche Maßnahme sein, um einem geistig behinderten Kind die Schulausbildung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Leistungen an eine 1998 geborene Klägerin, die zum Zeitpunkt ihrer Einschulung unter einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprach­ent­wick­lungs­ver­zö­gerung mit auditiver Gedächt­nis­schwäche litt.

Sozia­l­hil­fe­träger lehnt Kostenübernahme für Montessori-Einzeltherapie für mehr als vier Monate ab

Der beklagte Landkreis übernahm als Sozia­l­hil­fe­träger lediglich für die ersten vier Monate des Grund­schul­besuchs die Kosten für eine Stunde Montessori-Einzeltherapie pro Woche, lehnte aber eine darüber hinausgehende Eingliederungshilfe ab, weil diese nachrangig gegenüber Leistungen der Schule sei und zu einer angemessenen Schulbildung auch pädagogische Maßnahmen wie die Montessori-Therapie gehörten.

Sozia­l­hil­fe­träger muss Leistungen, dessen Bedarf nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist, gewähren

Dieser Auffassung ist das Bundes­so­zi­al­gericht nicht gefolgt. Bei der Montessori-Therapie handelt es sich um eine den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule lediglich unterstützende Tätigkeit, die jedenfalls auch zu den Aufgaben der Sozia­l­hil­fe­träger zählt. Bei Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der Schulausbildung haben die Sozia­l­hil­fe­träger nachrangig gegenüber den Leistungen der Schule Hilfen zu gewähren, soweit und solange der Bedarf des Kindes nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist; ein Ausgleich hat gegebenenfalls intern zwischen dem Sozia­l­hil­fe­träger und der Schulverwaltung zu erfolgen.

LSG muss klären, ob Montessori-Therapie tatsächlich geeignete und erforderliche Einglie­de­rungshilfe darstellt

Im vom Bundes­so­zi­al­gericht entschiedenen Fall konnte jedoch nicht endgültig entschieden werden, weil unter anderem ausreichende tatsächliche Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts dazu fehlten, ob die allgemein vom Landes­so­zi­al­gericht für geeignet erachtete Montessori-Therapie im Einzelfall für die Klägerin auch eine geeignete und erforderliche Einglie­de­rungshilfe dargestellt hat. Hierzu hätte es genauerer Ermittlungen und Feststellungen dazu bedurft, wie die Klägerin im Einzelnen betreut worden ist und wie sich diese Betreuung auf die Lernfähigkeit und das Lernverhalten auswirken sollte und konnte. Leistungen der zuständigen Krankenkasse kamen allerdings nicht in Betracht.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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