21.11.2024
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Dokument-Nr. 5065

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.10.2007

Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder am integrativen Schulunterricht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat in zwei Verfahren darüber entschieden, dass die Stadt Chemnitz verpflichtet ist, die Kosten eines Integra­ti­o­ns­helfers (Unter­stüt­zungs­person beim Schulbesuch) für ein schul­pflichtiges behindertes Kind - hier: für die integrative Unterrichtung an einer Montessori-Grundschule bzw. an einer Montessori-Mittelschule - zu übernehmen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat bereits früher ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integra­ti­o­ns­helfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind schulrechtlich zugewiesen ist, besteht, obwohl solche Kosten sonst nicht angefallen wären. In den vorliegenden Verfahren war nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle Integra­ti­o­ns­hil­fe­kosten auch dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahlfreiheit besteht und diese Kosten beim Besuch einer Förderschule nicht anfielen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Einglie­de­rungs­hil­fe­ver­ordnung) umfassen die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vor, nachdem das Schulamt den betroffenen Kindern bzw. ihren Eltern die Wahl zwischen einer integrativen Unterrichtung an der Montessori-Schule und dem Besuch der öffentlichen Förderschule überlassen hatte. Der Sozia­l­hil­fe­träger musste angesichts der dem Kind bzw. den Eltern eingeräumten Wahlfreiheit deren Entscheidung für eine integrative Beschulung respektieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/07 des BVerwG vom 26.10.2007

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