21.11.2024
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Sozialgericht Chemnitz Beschluss29.04.2011

Hartz IV: Zuschuss zur privaten Kranken­ver­si­cherung nur bis Höhe halber BasistarifSchutzbedürfnis für Bezuschussung höherer Beiträge besteht nicht

Jobcenter müssen die Beiträge privat kranken­ver­si­cherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1. Januar 2009 in der Privaten Kranken­ver­si­cherung eingeführten Basistarifs bezuschussen. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz.

Die aus Plauen stammende Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls begehrte die Übernahme ihrer Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung (PKV) in voller Höhe von monatlich 483,48 EUR. Das Jobcenter Vogtland gewährte der Antragstellerin zunächst nur einen monatlichen Zuschuss von 131,35 EUR. Nachdem das Jobcenter im Laufe des Verfahrens einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs anerkannte, lehnte das Sozialgericht den Eilantrag schließlich ab.

SG: Begrenzung der Beiträge auf hälftigen Basistarif für Dauer des Hartz IV-Bezugs

Zur Begründung verwies es auf die Möglichkeit der Antragstellerin, in den Basistarif zu wechseln (Höchstbeitrag 2011: 575,44 Euro). Für die Dauer der Hilfe­be­dürf­tigkeit kann dann nach § 12 Abs. 1c Satz 4 des Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes – VAG – eine Beitrags­min­derung auf die Hälfte des Basistarifs verlangt werden (287,72 Euro). Die Antragstellerin kann somit für die Dauer des Hartz IV-Bezugs selbst die Begrenzung ihrer Beiträge auf den hälftigen Basistarif erreichen. Ein Schutzbedürfnis für die Bezuschussung höherer Beiträge besteht daher nicht, so das Sozialgericht.

Hintergrund

Bis zu einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts am 18. Januar 2011 bestand eine unklare Rechtslage für privat kranken­ver­si­cherte Hartz IV-Empfänger. Im Zuge der Reformen der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungen zum 1. Januar 2009 war nämlich eine Deckungslücke entstanden. Betroffen hiervon waren zum Beispiel arbeitslose Selbstständige, die sich im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit privat kranken­ver­sichert hatten. Diese erhielten durch die Jobcenter nur einen Zuschuss in Höhe des Betrages, den die Jobcenter für gesetzlich kranken­ver­si­cherte Leistungs­be­zieher an die Krankenkassen abzuführen hatten. Der Zuschuss lag jedoch meist deutlich unter den tatsächlichen Beiträgen.

BSG lässt generelle Begrenzung des Zuschusses auf halben Basistarif offen

In dem vom Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um eine monatliche Beitrags­be­lastung von 207,39 Euro und einen vom Jobcenter geleisteten Zuschuss von 129,54 Euro. Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung in voller Höhe zu übernehmen seien. Das Gesetz enthalte eine Regelungslücke, die im Wege einer Rechtsanalogie zu schließen sei. Da der monatliche Beitrag unter der Hälfte des damaligen Basistarifs der Privaten Kranken­ver­si­che­rungen in Höhe von 284,81 EUR lag, ließ das Bundes­so­zi­al­gericht aber offen, ob der Zuschussbetrag der Jobcenter generell auf die Hälfte des Basistarifs zu begrenzen ist. Zu dieser offenen Frage hat sich das Sozialgericht Chemnitz nunmehr erstmals, wie ausgeführt, geäußert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online

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