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Dokument-Nr. 8577

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Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss02.10.2009

Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge für private Kranken­ver­si­cherungJobcenter müssen auch Privatkasse voll zahlen

Privat versicherte Hartz-IV-Empfänger haben ein Anrecht auf Erstattung der vollen Beiträge. Das hat das Sozialgericht Gelsenkirchen per Eilbeschluss entschieden.

Die Entscheidung betrifft Arbeitslose, die privat versichert waren und seit 2009 zum Basistarif versichert werden müssen. Weil das Jobcenter bisher nicht die vollen Beiträge von Privatkassen erstattet hat, mussten Arbeitslose draufzahlen.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine privat versicherte Frau mit drei Kinder geklagt. Die Behörde hatte ihr zwar Hartz-IV-Leistungen bewilligt, jedoch nicht die Kranken­kas­sen­beiträge für die private Kranken­ver­si­cherung übernommen. Hierauf habe die Frau keinen Anspruch.

Systemwidrige Belastung

Das wertete das Gericht als "systemwidrige Belastung", die den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­heits­grundsatz verletze. Schließlich können viele Betroffene nicht zurück in die gesetzliche Kasse. Das Gericht verpflichtet das Jobcenter die vollen Beiträge für eine Mutter und ihre drei Kinder zu übernehmen.

Sie hatte ihren Versi­che­rungs­schutz zwischen­zeitlich sogar verloren, weil sie die monatlich zusätzlich fälligen 306 Euro nicht gezahlt hatte. Die Voraussetzungen, in eine gesetzliche Famili­en­ver­si­cherung zu wechseln, erfüllt sie nicht.

Quelle: ra-online (pt)

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