21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil12.04.2010

Private Kranken­ver­si­cherung von Hartz-IV-Empfängern: ARGEN müssen Beiträge in voller Höhe übernehmenExistenzminimum wäre bei Zahlung der Beiträgen durch Hartz-IV-Empfänger nicht mehr gewährleistet

Die ARGEN müssen die Kosten für die private Kranken­ver­si­cherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind im jeweils günstigsten Tarif privat kranken­ver­sichert. Ein Wechsel in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gewährt werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Kranken­ver­si­che­rungs­schutz muss gewährleistet werden, ohne Hartz-IV-Bezieher gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten

Die vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klagen hatten Erfolg. Die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Sozial­ge­setzbuch, Zweites Buch (SGB II). Danach wird für Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versichert sind, für die Dauer des Leistungs­bezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat kranken­ver­sichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II umfassenden Kranken­ver­si­che­rungs­schutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung jedoch ausscheide, müsse auch der private Kranken­ver­si­che­rungs­beitrag voll übernommen werden. Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Düsseldorf

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