21.11.2024
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Dokument-Nr. 8331

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss08.07.2009

Hartz IV: Beiträge für private Kranken­ver­si­cherung müssen vom Grund­si­che­rungs­träger gezahlt werdenVersicherten kann nicht zugemutet werden, gesetz­ge­be­rische Unzuläng­lichkeit auszugleichen

Sind Sozia­l­hil­fe­emp­fänger privat kranken­ver­sichert, muss der Sozia­l­hil­fe­träger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung übernehmen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge "gedeckelt" und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II (Hartz IV) anfallen. Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozia­l­hil­fe­emp­fänger sitzen.

Regelungslücke ist bekannt

Diese Praxis finde im Gesetz keine Stütze, entschieden nun das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass insoweit eine Regelungslücke bestehe; das Problem sei allerdings vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Einigungs­mög­lich­keiten nicht gelöst worden. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetz­ge­be­rischen Unzuläng­lichkeit zu tragen. Diese könnten nicht nur in der Beschränkung der Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen, sondern auch darin bestehen, dass die Versicherung mit möglichen Beitrags­rück­ständen gegenüber dem Versicherten aufrechne, der jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Jedenfalls in den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grund­si­che­rungs­träger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege­ver­si­cherung zu übernehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 13.08.2009

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