18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss14.04.2010

Hartz IV: ARGE muss bei privater Kranken­ver­si­cherung nur Anteil in Höhe von Beiträgen für gesetzliche Krankenkasse zahlenWechsel aus Normaltarif in Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung für Hartz IV-Empfänger zumutbar

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und weiter privat kranken­ver­sichert bleibt, hat Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser ist auf den Betrag beschränkt, den die ARGE an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte. Soweit der Zuschuss für die Versi­che­rungs­prämie nicht ausreicht, muss der Leistungs­be­zieher den Restbeitrag selbst bezahlen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein im Normaltarif privat versicherter Leistungs­be­zieher die Zahlung seiner vollen Versi­che­rungs­prämien.

Kündigen des Leistungs­be­ziehers wegen möglicher Beitragschulden im Basistarif nicht möglich

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag abgelehnt. Es sei zumutbar, aus dem Normaltarif in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung zu wechseln. Zwar könne mit dem Zuschuss auch diese Versicherungsprämie nicht aufgebracht werden. Jedoch dürfe dem Leistungs­be­zieher in dem Basistarif wegen Beitragschulden nicht gekündigt werden und er behalte den vollen Versi­che­rungs­schutz. Eine Vorfinanzierung von Arztrechnungen sei dann auch nicht notwendig. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen.

Hintergrund:

Erläuterungen
Der Höchstbeitrag für die private Kranken­ver­si­cherung im Basistarif für Hilfebezieher nach dem SGB II beträgt für das Jahr 2010 290,63 Euro monatlich. Der Zuschuss in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung beträgt für 2010 126,05 Euro monatlich.

§ 12 Abs. 1c VAG:

Der Beitrag für den Basistarif … darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht übersteigen; … Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 … Hilfe­be­dürf­tigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozial­ge­setzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfe­be­dürf­tigkeit um die Hälfte.… Besteht auch bei einem … verminderten Beitrag Hilfe­be­dürf­tigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozial­ge­setzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial­ge­setzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfe­be­dürf­tigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfe­be­dürf­tigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial­ge­setzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu tragen ist.

§ 193 Abs. 6 VVG:

Ist der Versi­che­rungs­nehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung (= Basistarif) mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. ...

Das Ruhen endet, wenn … der Versi­che­rungs­nehmer … hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozial­ge­setzbuch wird. ... Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumnis­zu­schläge und Beitrei­bungs­kosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Sachen-Anhalt

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9712

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI