18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.12.2009

Sozialhilfe muss private Kranken­ver­si­cherung im Basistarif finanzierenKosten müssen auch übernommen werden, wenn diese höher als vergleichbare Tarife gesetzlicher Kranken­ver­si­che­rungen sind

Einem privat kranken­ver­si­cherten Sozia­l­hil­fe­be­zieher ist es zumutbar, in den so genannten Basistarif zu wechseln, um die Belastung des Sozia­l­hil­fe­trägers möglichst gering zu halten. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozia­l­hil­fe­träger allerdings auch dann erstatten, wenn sie höher liegen als bei einem gesetzlich kranken­ver­si­cherten Sozia­l­hil­fe­emp­fänger. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren hatte sich ein 72jähriger Mann aus Essen gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Absenkung der für ihn berück­sich­tigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken-/Pflege­ver­si­cherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich kranken­ver­si­cherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge bei der Sozia­l­hil­fe­ge­währung berücksichtigt. Diese lagen um ca. 130,- Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Kranken­ver­si­cherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen.

Begründung der Stadt für Sofortvollzug der Absen­kungs­ent­scheidung nicht ausreichend

Das Sozialgericht Duisburg hatte den gegen die nur teilweise Berück­sich­tigung der Versi­che­rungs­beiträge gerichteten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Das Landes­so­zi­al­gericht gab hingegen dem Antragsteller Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absen­kungs­ent­scheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte.

Wechsel in Basistarif zumutbar

Da ein Wechsel in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung für einen Sozia­l­hil­fe­emp­fänger zumutbar ist und ihn ausreichend vor einer Ruhendstellung bzw. Kündigung seines Versi­che­rungs­ver­trages sowie Aufrechnungen des Kranken­ver­si­cherers schützt, muss der Sozialleistungsträger auch dann die Kosten des Basistarifs übernehmen, wenn diese höher sind als vergleichbare Beiträge eines gesetzlich Kranken­ver­si­cherten, entschieden die Richter.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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