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- Sozialhilfeträger muss Kosten für halbierten Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmenSozialgericht Karlsruhe, Urteil29.10.2009, S 1 SO 2677/09 und S 1 SO 3118/09
- Hartz IV: ARGE muss bei privater Krankenversicherung nur Anteil in Höhe von Beiträgen für gesetzliche Krankenkasse zahlenLandessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss14.04.2010, L 2 AS 16/10 B ER
- Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Beiträge für private KrankenversicherungSozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss02.10.2009, S 31 AS 174/09 ER
Sozialgericht Aachen Urteil19.05.2010
Hartz IV: ARGE muss halben Basistarif der privaten Krankenversicherung übernehmenArbeitsuchende haben Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind verpflichtet, Hilfebedürftigen einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Die zwei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind privat versichert und können seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Ihnen wurden nur Leistungen in Höhe des Betrages gewährt, der auch für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist. Da der Beitrag für die private Krankenversicherung regelmäßig höher als der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung ist, mussten die Kläger bislang den Differenzbetrag selbst tragen. Entsprechendes galt für die private Pflegeversicherung. Dadurch konnte eine Deckungslücke von bis zu 183,- € monatlich entstehen, so dass eine existenzgefährdende Bedarfsunterdeckung drohte.
Leistungsträger müssen Beitrag bewilligen, der Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht
Die Richter des Sozialgerichts Aachen entschieden nun, dass dieses nicht mit dem Gesetzesrecht zu vereinbaren ist. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben hätten Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung. Die Leistungsträger hätten einen Beitrag zu bewilligen, der für eine Krankenversicherung zu zahlen ist, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich entspricht. Dieses sei bei dem Basistarif der privaten Krankenversicherung der Fall, so dass der für SGB II-Leistungsempfänger geltende halbierte Basistarif zu übernehmen sei. Wenn die Hilfebedürftigen im Normaltarif versichert bleiben sollten, sei ebenfalls maximal der halbierte Basistarif zu zahlen. Entsprechendes gelte für die private Pflegeversicherung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen
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