18.01.2025
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Sozialgericht Aachen Urteil19.05.2010

Hartz IV: ARGE muss halben Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung übernehmenArbeitsuchende haben Anspruch auf umfassenden Kranken­ver­si­che­rungs­schutz ohne zusätzliche Beitrags­be­lastung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind verpflichtet, Hilfe­be­dürftigen einen Zuschuss zur privaten Kranken­ver­si­cherung maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Die zwei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind privat versichert und können seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung wechseln. Ihnen wurden nur Leistungen in Höhe des Betrages gewährt, der auch für einen in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versicherten Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II zu zahlen ist. Da der Beitrag für die private Kranken­ver­si­cherung regelmäßig höher als der Beitrag für die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ist, mussten die Kläger bislang den Differenzbetrag selbst tragen. Entsprechendes galt für die private Pflege­ver­si­cherung. Dadurch konnte eine Deckungslücke von bis zu 183,- € monatlich entstehen, so dass eine existenz­ge­fährdende Bedarfs­un­ter­deckung drohte.

Leistungsträger müssen Beitrag bewilligen, der Leistungs­angebot der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung entspricht

Die Richter des Sozialgerichts Aachen entschieden nun, dass dieses nicht mit dem Gesetzesrecht zu vereinbaren ist. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und unter Berück­sich­tigung verfas­sungs­recht­licher Vorgaben hätten Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf umfassenden Kranken­ver­si­che­rungs­schutz ohne zusätzliche Beitrags­be­lastung. Die Leistungsträger hätten einen Beitrag zu bewilligen, der für eine Kranken­ver­si­cherung zu zahlen ist, die dem Leistungs­angebot der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung grundsätzlich entspricht. Dieses sei bei dem Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung der Fall, so dass der für SGB II-Leistungs­emp­fänger geltende halbierte Basistarif zu übernehmen sei. Wenn die Hilfe­be­dürftigen im Normaltarif versichert bleiben sollten, sei ebenfalls maximal der halbierte Basistarif zu zahlen. Entsprechendes gelte für die private Pflege­ver­si­cherung.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen

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