15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.04.2019

Auflagen für Betrie­bs­er­laubnis nicht erfüllt: Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließenWohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens in Mainz rechtmäßig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religi­o­ns­ge­mein­schaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusam­men­zu­a­r­beiten. Außerdem sei ein wissen­schaft­licher Beirat zu errichten. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Betriebserlaubnis, weil der Verein als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder abzuwenden. Er sei den Auflagen in der Betrie­bs­er­laubnis nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die zeigten, dass der Verein eine enge Verbindung zur Muslim­bru­der­schaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Der Trägerverein legte gegen den Wider­rufs­be­scheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Mainz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

OVG verweist auf Kindes­wohl­ge­fährdung

Die Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens sei zu Recht widerrufen worden, weil das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet sei und der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die gesell­schaftliche Integration der Kinder erschwert werde. Der Antragsteller habe nicht im erforderlichen Umfang die ihm als Träger der Einrichtung obliegenden Maßnahmen ergriffen, um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Paral­lel­ge­sell­schaft vorzubeugen. Schon vor Erteilung der Betrie­bs­er­laubnis sei die Gefahr der Isolierung der Kinder und ihres Abgleitens in eine Paral­lel­ge­sell­schaft mit einem bestimmten Islam­ver­ständnis gesehen worden, der die Auflagen in der Betrie­bs­er­laubnis zu den regelmäßigen Kontakten mit anderen Kindergärten und zum wissen­schaft­lichen Beirat entgegenwirken sollten. Ohne diese Auflagen hätte der Antragsteller die Betrie­bs­er­laubnis nicht erhalten. Der Antragsteller habe gegen diese Auflagen jedoch massiv verstoßen. Von regelmäßigen Aktivitäten mit anderen Kindergärten könne keine Rede sein. Außerdem sei der Antragsteller zumeist nicht eigeninitiativ vorgegangen, sondern nur auf Aufforderung des Antragsgegners. Die Auflage zum wissen­schaft­lichen Beirat habe er ebenfalls nicht erfüllt.

Gesell­schaftliche Integration der Kinder durch Gegebenheiten vor Ort erschwert

Die Gefährdung des Kindeswohls durch Erschwerung der gesell­schaft­lichen Integration der betreuten Kinder, die sämtlich einen Migra­ti­o­ns­hin­tergrund aufwiesen, werde durch den Umgang des Antragstellers mit Personen, Schriften und Institutionen aus dem islamistischen Umfeld verstärkt. Im vorliegenden Fall befänden sich die Räume des Kindergartens im gleichen Gebäude wie die Vereinsräume und die Moschee des Antragstellers. Er habe im räumlichen Umfeld des Al Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, eine Schrift mit solchen Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt. Ob der Antragsteller als Träger des Kindergartens darüber hinaus selbst als islamistisch, salafistisch oder den Muslimbrüdern nahe stehend einzustufen sei, könne dahinstehen. Aus den genannten Defiziten des Antragstellers bei der Aufla­ge­n­er­füllung und seinem sonstigen Verhalten ergebe sich die Prognose, das er nicht willens und in der Lage sei, die Gefährdung der gesell­schaft­lichen Integration der im Al Nur-Kindergarten betreuten Kinder abzuwenden.

Widerruf der Betrie­bs­er­laubnis nicht unver­hält­nismäßig

Der Widerruf sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Es habe zahlreiche Beratungs­ge­spräche mit dem Antragsteller gegeben; die erteilten Auflagen habe er nicht erfüllt. Es sei schließlich auch kein sonstiger Gesichtspunkt ersichtlich, der die Aufhebung der gesetzlich vorgesehen sofortigen Vollziehbarkeit des rechtmäßigen Wider­rufs­be­scheids rechtfertigen könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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