21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss22.03.2019

Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Muslimischen Kinder­ta­gesstätte "Al Nur" rechtmäßigErhebliche Zweifel an Zuverlässigkeit des Einrich­tungs­trägers rechtfertigen Schließung

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass sich der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Kinder­ta­gesstätte "Al Nur" in Mainz wegen erheblicher Zweifel an der Zuverlässigkeit des Einrich­tungs­trägers Arab Nil-Rhein Verein nach der Prüfung im einstweiligen Recht­schutz­verfahren als rechtmäßig erweist. Daher kann die Schließung der Einrichtung - wie von Gesetzes wegen vorgesehen - zeitnah erfolgen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem antrag­stel­lenden Verein wurde im Jahr 2008 eine erste Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagesstätte erteilt. Derzeit werden dort in zwei Gruppen Kinder ab drei Jahren aufgenommen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz die Betriebserlaubnis für die Kinder­ta­gesstätte und sprach eine Duldung der Kinderbetreuung bis zum 31. März 2019 aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Einrich­tungs­träger nicht den Schutz des Wohls der in der Einrichtung betreuten Kinder gewährleiste. Er sei Auflagen der Betrie­bs­er­laubnis (z.B. interkulturelle Erziehung durch regelmäßigen Kontakt mit anderen Kindergärten) nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien Sachverhalte bekannt geworden, nach denen der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Der Trägerverein machte mit seinem gerichtlichen vorläufigen Rechts­schutz­antrag im Wesentlichen geltend, stets ausreichende Maßnahmen zur Abgrenzung von extremistischen und salafistischen Inhalten und Kontakten getroffen zu haben.

Integration der Kinder in die Gesellschaft nach Maßgabe der freiheitlich demokratischen Grundordnung konkret gefährdet

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Aufgrund objektiver Erkenntnisse bestünden hinreichende Indizien für die Feststellung, dass der Antragsteller extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut jedenfalls nahestehe. Hieraus lasse sich eine Unzuver­läs­sigkeit des Trägervereins herleiten, die eine hinreichende Wahrschein­lichkeit dafür begründe, dass die am Wertesystem des Grundgesetzes orientierte freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Einrichtung betreuten Kinder wesentlich erschwert werde und ihre Integration in die Gesellschaft nach Maßgabe der freiheitlich demokratischen Grundordnung konkret gefährdet sei. Die seitens des Vereins erfolgten Distanzierungen von extremistischen bzw. salafistischem Strömungen könnten nicht überzeugen. In einer Gesamtschau habe ferner Berück­sich­tigung finden müssen, dass der Antragsteller sich bisher mehrfach nicht an Auflagen gehalten habe. Geforderte Integra­ti­o­ns­be­mü­hungen seien regelmäßig nicht aus eigener Initiative ergriffen worden. Aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes sei eine weitere Duldung des Kinder­gar­ten­be­triebs bis zum 30. April 2019 angezeigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm)

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