18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.12.2008

Gericht bestätigt Schließung Scientology-naher Kinder­ta­gesstätteVorläufig keine Betrie­bs­er­laubnis für das "Haus für Kinder" in München

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 im Eilverfahren die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München bestätigt, wonach das von Scientology-Mitgliedern betriebene "Haus für Kinder" (Kindergarten und Schul­kind­be­treuung) in München vorläufig geschlossen wird.

Die Landes­hauptstadt München nahm im Februar 2008 die Betrie­bs­er­laubnis für die Kinder­ta­ges­ein­richtung zurück, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die beiden dort beschäftigten Erzieherinnen sowie weitere Vorstands- und Vereins­mit­glieder der Scientology- Kirche Bayern e.V. angehören sollen.

Ob die Voraussetzungen für die Rücknahme der Betrie­bs­er­laubnis vorliegen, ist nach Auffassung des BayVGH offen und in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären. In dem nun entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergebe eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Inter­es­se­n­ab­wägung, dass ein maßgeblicher Einfluss "scien­to­lo­gischer Methoden und Techniken" auf die Erzie­hungs­arbeit im "Haus für Kinder" nicht mit überwiegender Wahrschein­lichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Umsetzung "scien­to­lo­gischer Lehren und Methoden" und eine daraus resultierende Gefährdung des Wohls der in der betroffenen Einrichtung betreuten Kinder seien nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Der Betreiber habe demgegenüber nicht glaubhaft machen können, dass ihm irreparable Nachteile entstünden, wenn es bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Schließung der Kinder­ta­ges­ein­richtung bleibe.

Betont hat der BayVGH, dass Gegenstand des Verfahrens allein der Schutz des Kindeswohls sei. Die Frage eines generellen Verbots der Trägerschaft von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen durch Vereine mit Scientology-Mitgliedern als Erzieher und Vorstände sei dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch sei im konkreten Fall nicht entschei­dungs­er­heblich, ob es sich bei der "Scientology Kirche" um eine Religions- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft handle. Vielmehr gehe es allein darum, eine Erziehung nach (möglicherweise auch verdeckt angewandten) "scien­to­lo­gischen Technologien" zu einem durch totalitäre Unterwerfung gekenn­zeichneten und auf die Abschaffung wesentlicher Prinzipien und tragender Grundrechte zielenden System in der konkret betroffenen Kinder­ta­ges­ein­richtung zu unterbinden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2008

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