21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss21.08.2017

Fehlendes gesell­schaftlich-integratives Konzept: Kindergarten mit salafistischer Orientierung hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Betrie­bs­er­laubnisGlaubens­ver­ständnis des Kinder­gar­ten­trägers ist nicht mit einem auf Integration gerichteten erzieherischen Ansatz in Einklang zubringen

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Kindergarten mit salafistischer Orientierung keinen Anspruch auf Erhalt einer Betrie­bs­er­laubnis hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Leipzig die Klage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Kindergarten eines Trägers mit einem salafistischen Glaubens­ver­ständnis abgewiesen. Das Wohl von Kindern erfordere nach den Maßstäben des Grundgesetzes und des Kinder-und Jugend­hil­fe­rechts einen auf die Integration in die Gesellschaft gerichteten erzieherischen Ansatz, der mit dem ausschließlich an Koran und Suna orientierten Glaubens­ver­ständnis des Trägers des Kindergartens nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne.

Salafistisches Glaubens­ver­ständnis des geschäfts­füh­renden Gesellschafters nicht mit integrativem Erzie­hungs­konzept vereinbar

Nach Auffassung des Sächsischen Oberver­wal­tungs­ge­richts ist der rechtliche Ansatz mit der Annahme eines von den Wertvor­stel­lungen des Grundgesetzes abgekoppelten Erzie­hungs­konzepts des Kinder­gar­ten­trägers bereits nicht angegriffen worden. Es fehle zudem an der Darlegung, dass das vom Verwal­tungs­gericht zugrunde gelegte salafistische Glaubens­ver­ständnis des geschäfts­füh­renden Gesellschafters des Heimträgers einem integrativen Erzie­hungs­konzept nicht entgegenstehe. Die im Zulas­sungs­ver­fahren geltend gemachte feindliche Einstellung der Mehrheits­ge­sell­schaft gegenüber Muslimen sei nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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