21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss08.12.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Unerlaubte private Sportwetten bleiben verbotenVeranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele erfordert gesetzliche Erlaubnis

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit des staatlichen Sport­wet­ten­mo­nopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sport­wet­ten­ver­mittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glückss­piel­rechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sport­wet­ten­ver­mittlung. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung anzuordnen, lehnte bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Antragstellerin verfügt nicht über Erlaubnis für Vermittlung von Glücksspielen

Zwar sei das Verbot der Sport­wet­ten­ver­mittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der Gerichtshof der Europäischen Union aber zwischen­zeitlich in seinem Urteil vom 8. September 2010 erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken.

Erfordernis behördlicher Erlaubnis weder diskriminierend noch unver­hält­nismäßig

Die gesetzliche Erlaub­nis­pflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glückss­pie­l­an­gebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unver­hält­nismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfas­sungsrecht oder europäisches Recht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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