21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss12.03.2019

Keine Erlaubnis für Prostitutions­betrieb ohne erforderliche ZuverlässigkeitVerurteilung wegen gemein­schaft­licher Anstiftung zum Verstoß gegen das Ausländergesetz rechtfertigt Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit

Wer die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutions­gewerbes nicht besitzt, dem ist nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis als Betreiber zu versagen, sondern auch die Erlaubnis für den Betrieb durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in einem Eil­recht­schutz­verfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls beantragte bei der Stadt Trier die Erlaubnis für den Betrieb von drei Prosti­tu­ti­o­ns­s­tätten sowie eine Stell­ver­tre­tungs­er­laubnis für eine Mitarbeiterin für einen dieser Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebe. Die Stadt Trier lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht die nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Zugleich ordnete sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schließung seiner Betriebe innerhalb einer bestimmten Frist an.

Keinen Anspruch auf Erteilung einer Stell­ver­tre­tungs­er­laubnis mangels eigener Zuverlässigkeit

Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwal­tungs­gericht Trier ab. Nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz sei die Erlaubnis für den Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die antragstellende Person nicht die für den Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Solche Tatsachen lägen im Fall des Antragstellers vor. Er sei wegen gemein­schaft­licher Anstiftung zum Verstoß gegen das Ausländergesetz rechtskräftig verurteilt worden. Derzeit befinde er sich in Unter­su­chungshaft. Gegen ihn ein sei ein Ermitt­lungs­ver­fahren anhängig wegen des Verdachts verschiedener Straftaten, u.a. Betrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Vergehen nach dem Aufent­halts­gesetz. Außerdem habe er bei einem seiner Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebe die nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz vorgeschriebene Kondompflicht mehrfach missachtet und sogar für sexuelle Dienst­leis­tungen ohne Kondom geworben. Mangels eigener Zuverlässigkeit habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Stell­ver­tre­tungs­er­laubnis, auch wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person ihrerseits zuverlässig sei.

Stell­ver­tre­tungs­er­laubnis setzt Zuverlässigkeit des Betreibers des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes voraus

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Dass - wie in dem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ausführlich und überzeugend begründet worden sei - der Antragsteller unzuverlässig sei für den Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes, ziehe die Beschwerde nicht in Zweifel. Der Antragsteller könne die vorläufige Gestattung der Fortführung seines Prosti­tu­ti­o­ns­be­triebs aber auch nicht deswegen verlangen, weil er eine Stell­ver­tre­tungs­er­laubnis für eine Person beantragt habe, für deren gewerbe- bzw. prosti­tu­ti­o­ns­schutz­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit nichts ersichtlich sei. Die Erteilung einer Stell­ver­tre­tungs­er­laubnis nach dem Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz setze nämlich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nur die Zuverlässigkeit des Stellvertreters, sondern auch die Zuverlässigkeit des Betreibers des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes voraus.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm)

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