21.11.2024
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Dokument-Nr. 2110

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.03.2006

OVG Rheinland-Pfalz verbietet Prostitution im umgebauten Zahnlabor

Der Umbau eines Zahnlabors in eine Sauna mit Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung verstößt im Rhein-Pfalz-Kreis gegen die Sperr­ge­biets­ver­ordnung zum Jugendschutz. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger begehrte in Mutterstadt die baurechtliche Erlaubnis zur Umnutzung eines Zahnlabors in eine Sauna mit Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung. Dies lehnte die Bauauf­sichts­behörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht unter Hinweis auf den Jugendschutz ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Ein Sauna-Bordell verstoße in Mutterstadt, einer Kommune mit lediglich 13.000 Einwohnern, gegen die Rechts­ver­ordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den damaligen Regie­rungs­bezirk Rheinhessen-Pfalz aus dem Jahre 1986. Diese Verordnung sei nach Aufhebung der 2005 landesweit erlassenen Rechts­ver­ordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wieder wirksam. Danach werde u. a. im Rhein-Pfalz-Kreis die Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung verboten, weil in den dort typischerweise vorhandenen kleinen und mittelgroßen Gemeinden wegen der Überschau­barkeit der Sozialstruktur die Prostitution - im Vergleich zur Anonymität größerer Städte - leichter wahrnehmbar sei. Deshalb sei dort die Prostitution besonders geeignet, Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden. Die zivil- und sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz aus dem Jahre 2001 habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2006 des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.03.2006

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