Dokument-Nr. 30320
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- Verwaltungsgericht Münster, Beschluss10.03.2020, 9 L 42/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.03.2021
Verkauf von Drogen im Bordellbetrieb rechtfertigt Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des ProstitutionsgewerbesUnterlassene Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Wird in einem Bordell Drogen verkauft und tritt der Betreiber dem nicht wirksam entgegen, so rechtfertigt dies den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2019 festgestellt wurde, dass in einem Bordellbetrieb in Nordrhein-Westfalen durch eine Prostituierte Kokain zum Kauf angeboten wurde und bei einer anschließenden Durchsuchung fast 5 g Kokain in einem abgeschlossenen Schrank gefunden wurde, wurde der Betreiberin des Bordells mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes und des Prostitutionsgewerbes widerrufen. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Bordellbetreiberin. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Eilantrag ab, wogegen sich die Beschwerde der Bordellbetreiberin richtete.
Rechtmäßiger Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes und Prostitutionsgewerbes
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes und des Prostitutionsgewerbes sei rechtmäßig. Dem Betreiber einer Gaststätte und eines Bordells treffen eine Aufsichtspflicht. Er müsse daher insbesondere willens und in der Lage sein, etwaigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wirksam entgegenzutreten. Er sei dabei auch zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Diesen Anforderungen sei die Bordellbetreiberin nicht nachgekommen. Somit sei sie als unzuverlässig einzustufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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