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Dokument-Nr. 30320

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss29.03.2021

Verkauf von Drogen im Bordellbetrieb rechtfertigt Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutions­gewerbesUnterlassene Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Betäubungs­mittel­gesetz

Wird in einem Bordell Drogen verkauft und tritt der Betreiber dem nicht wirksam entgegen, so rechtfertigt dies den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutions­gewerbes. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Oktober 2019 festgestellt wurde, dass in einem Bordellbetrieb in Nordrhein-Westfalen durch eine Prostituierte Kokain zum Kauf angeboten wurde und bei einer anschließenden Durchsuchung fast 5 g Kokain in einem abgeschlossenen Schrank gefunden wurde, wurde der Betreiberin des Bordells mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zum Betrieb des Gaststät­ten­ge­werbes und des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes widerrufen. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Bordell­be­treiberin. Das Verwal­tungs­gericht Münster lehnte den Eilantrag ab, wogegen sich die Beschwerde der Bordell­be­treiberin richtete.

Rechtmäßiger Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststät­ten­ge­werbes und Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Gaststät­ten­ge­werbes und des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes sei rechtmäßig. Dem Betreiber einer Gaststätte und eines Bordells treffen eine Aufsichts­pflicht. Er müsse daher insbesondere willens und in der Lage sein, etwaigen Verstößen gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz wirksam entge­gen­zu­treten. Er sei dabei auch zur Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Diesen Anforderungen sei die Bordell­be­treiberin nicht nachgekommen. Somit sei sie als unzuverlässig einzustufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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