03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.03.2018

Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst nach Alkohol­miss­brauch und Verkehr­s­s­traftaten nicht zu beanstandenSchwer wiegendes Dienstvergehen macht Diens­tent­fernung des Beamten unumgänglich

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der sich durch den schuldhaften Rückfall in die "nasse Phase" seiner Alkohol­sucht­erkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehr­s­s­traftaten sowie durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Dienstvergehens schuldig macht, aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen ist.

Der Polizeibeamte des zugrunde liegenden Verfahrens, der zuletzt im Bereich des Polizei­prä­sidiums Rheinpfalz eingesetzt war, wurde im November 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei er nach den Feststellungen des Gerichts eine Jacke mit der Aufschrift "Polizei" anzog, um die besondere Autorität der Polizei für private Zwecke in Anspruch zu nehmen. Zudem versuchte er, durch ungebührliches, anmaßendes Verhalten die im Dienst befindlichen Kollegen in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Daraufhin leitete das Land Rheinland-Pfalz das vorliegende Diszi­pli­na­r­ver­fahren ein. Nachdem er im Oktober 2015 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall versursacht und Unfallflucht begangen hatte, wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm der Führerschein entzogen. Dennoch führte der Polizeibeamte im Juni 2016 nach Dienstende im Verkehr ein Fahrzeug, obwohl er die dazu erforderliche Erlaubnis nicht hatte und er infolge bereits im Dienst konsumierten Alkohols nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Schwerpunkt der Verfehlungen liegt in den unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehr­s­s­traftaten

Nach entsprechender Erweiterung des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens entfernte das Verwal­tungs­gericht Trier den Polizeibeamten auf die Diszi­pli­na­rklage des Landes aus dem Beamten­ver­hältnis. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil zurück. Der Beamte habe durch sein Verhalten ein sehr schwer wiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dabei sehe das Gericht den Schwerpunkt seiner Verfehlungen bei seinen unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehr­s­s­traftaten in Verbindung mit seinem Fehlverhalten anlässlich des Unfalls im November 2014. Schon diese Vorfälle und die von ihnen ausgehende Vertrau­ens­be­ein­träch­tigung machten unter Berück­sich­tigung des Persön­lich­keits­bildes des Beamten seine Diens­tent­fernung unausweichlich. Bliebe er im Dienst, so müsste künftig jederzeit mit ähnlichem Fehlverhalten gerechnet werden.

Rückfall bei Alkoholkonsum mit Pflich­ten­stellung eines Polizeibeamten unvereinbar

Seine Entfernung aus dem Dienst sei erst recht unumgänglich, wenn man seinen schuldhaften Rückfall in die "nasse Phase" seiner Alkohol­krankheit - spätestens im Oktober 2015 - in die Betrachtung einbeziehe. Denn auch hierin liege eine Dienst­pflicht­ver­letzung von einigem Gewicht. Der Polizeibeamte, bei dem jedenfalls seit 2003 eine Alkohol­such­t­er­krankung bestehe, habe seine Alkoholsucht nach einer Behandlung im Jahr 2004 bis 2015 unter Kontrolle gehabt. Der Rückfall sei Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charak­ter­schwäche, welche mit der Pflich­ten­stellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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