21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.11.2015

Verstrickungen ins Rotlichtmilieu rechtfertigen Entfernung eines Polizeibeamten aus dem DienstPflicht zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten eines Polizisten nachhaltig verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass eine nachhaltige geschäftliche und private Beziehung ins Rotlichtmilieu die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst rechtmäßig rechtfertigt.

Der beklagte Beamte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte eine in seinem Eigentum stehende Wohnung zu Prosti­tu­ti­o­ns­zwecken vermietet und in dem dort ausgeübten Prosti­tu­ti­o­ns­betrieb dergestalt mitgearbeitet, dass er beim Verfassen der Internetseite, der Schaltung von Anzeigen im Internet und in der Printpresse sowie bei der Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt maßgeblich beteiligt gewesen ist. Trotz Bekanntwerdens seiner dahingehenden Verstrickung in das Rotlichtmilieu und Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens, dehnte der Beklagte seine Verbindung zum Rotlichtmilieu weiter aus, indem er eine Liebesbeziehung zu einer Prostituierten einging und die Ausübung der Prostitution dadurch unterstützte, dass er zwei Wohnwagen kaufte, von denen nachge­wie­se­nermaßen einer auf dem Straßenstrich unter Verschleierung der Halte­rei­gen­schaft des Beklagten eingesetzt wurde. Ferner tätigte er ohne dienstlichen Grund vielfache Abfragen perso­nen­be­zogener Daten in verschiedenen polizeilichen Infor­ma­ti­o­ns­systemen.

Entfernung aus dem Dienst aufgrund des Verhaltens des Polizeibeamten unerlässlich

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass der Beamte mit diesem Verhalten seine Pflicht zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten, sowie seine Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren, nachhaltig verletzt habe. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass sich ein Polizeibeamter, zu dessen Kernaufgaben es gehöre, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären, derart im Rotlichtmilieu engagiere. Es sei dem Ansehen eines Polizeibeamten und damit der Polizei­be­am­ten­schaft insgesamt abträglich, wenn sich ein Polizeibeamter ohne Not und aus allein eigennützigen Gründen über das Vermieten von Räumlichkeiten hinaus als Akteur in das Rotlichtmilieu begebe. Jedem Polizeibeamten müsse sich aufdrängen, dass bereits das Vermieten seines Eigentums zu gewerblichen Prosti­tu­ti­o­ns­zwecken problembehaftet sei und möglicherweise zu Inter­es­sen­s­kon­flikten führen könne; umso mehr müsse von jedem Polizeibeamten erwartet werden, weitergehende Hilfeleistungen, die ihn in die Nähe der eigentlichen Gewerbeausübung rückten, tunlichst zu unterlassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte trotz Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens weiter in das Rotlichtmilieu abgeglitten sei und auch nicht halt davor gemacht habe, seine dienstlichen Möglichkeiten zur Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung über Personen aus diesem Milieu aus eigennützigen Motiven auszunutzen. Damit habe er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das der Allgemeinheit verloren, so dass seine Entfernung aus dem Dienst unerlässlich sei. Die für ihn darin liegende Härte sei nicht unver­hält­nismäßig, da sie auf ihm selbst zurechenbaren Verhalten beruhe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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