18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil18.04.2019

Mehrmonatiges schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt Entfernung eines Feue­rwehr­angehörigen aus dem DienstSchuldhaftes Fernbleiben stellt Verstoß gegen die beamten­recht­lichen Pflichten dar

Das Verwal­tungs­ge­richts Trier hat einen hauptamtlichen Feue­rwehr­angehörigen, der mehr als 16 Monate unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den im Dienste einer rheinland-pfälzischen Stadt stehenden Beamten war bereits im Jahre 2014 ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren wegen nicht vorgelegter ärztlicher Atteste eingeleitet worden. Von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme eines Verweises wurde seinerzeit aus nicht bekannten Gründen jedoch abgesehen.

Amtsarzt bestätigt eingeschränkte dienstfähig

Im Jahre 2015 wurde der Beamte wegen einer konservativ nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbel­säu­le­n­er­krankung in den Ruhestand versetzt. Nach erfolgter Operation und einer anschließenden amtsärztlichen Untersuchung gelangte der Amtsarzt im Jahre 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Wieder­her­stellung der Feuer­wehr­dienst­taug­lichkeit nicht zu erwarten stehe. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte Dienstfähigkeit hinsichtlich Verwal­tung­s­tä­tig­keiten und leichter körperlicher Tätigkeiten.

Beamter bleibt Dienst unter Vorlage priva­t­ärzt­licher Atteste fern

Daraufhin wurde der Beamte zum Dienstantritt aufgefordert und ein Verfahren des betrieblichen Einglie­de­rungs­ma­na­gements eingeleitet, in dessen Folge es zu Anpassungen des Arbeitsplatzes kam. Unter Vorlage priva­t­ärzt­licher Atteste machte der Beamte in der Folge jedoch wiederholt geltend, dass er seinen Dienst aus körperlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Die klagende Stadt teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass sie privatärztliche Atteste zukünftig nicht mehr als ausreichenden Nachweis für eine bestehende Dienstunfähigkeit erachte. Der Beklagte blieb in der Folge jedoch weiterhin unter Vorlage priva­t­ärzt­licher Atteste dem Dienst fern.

Vorgelegte privatärztliche Atteste als Belegt einer Dienst­un­fä­higkeit nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Trier sahen in diesem Verhalten des Beklagten ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen. Dieser sei über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Die von ihm vorgelegten priva­t­ärzt­lichen Atteste genügten nicht, um das Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit zu belegen. Vielmehr sei der Beklagte aufgrund einer nicht zu beanstandenden Ermes­sen­s­ent­scheidung der klagenden Stadt zum Nachweis durch amtsärztliche Bescheinigungen verpflichtet gewesen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst habe der Beklagte gegen die beamten­rechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz und gegen die Gehor­sams­pflicht verstoßen.

Entfernung aus dem Dienst als einzige Diszi­pli­n­a­r­maßnahme angezeigt

Eine vorsätzliche, unerlaubte Dienst­ver­säumnis von mehr als 16 Monaten wiege derart schwer, dass bereits aufgrund des Eigengewichts der Verfehlung die Entfernung aus dem Dienst als einzige Diszi­pli­n­a­r­maßnahme angezeigt sei. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen solchen Zeitraum zerstöre das Vertrau­ens­ver­hältnis. Im Übrigen beeinträchtige eine vorsätzlich unterlassene Dienst­ver­richtung eines hauptamtlichen Feuer­wehr­an­ge­hörigen über einen langen Zeitraum die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Feuerwehr. Hinzu komme im Falle des Beklagten, dass dieser bereits einschlägig diszi­pli­nar­rechtlich vorbelastet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27628

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI