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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil17.04.2019

Krankmeldung nach vesagtem Sonderurlaub: Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Besuchs der Tochter im "Dschungelcamp" gerechtfertigtDurch Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufs­be­am­tentums bei Fortsetzung des Beamten­verhältnisses nicht wieder­gutz­u­machen

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg hat auf die von der Landes­schul­behörde gegen eine Lehrerin aus Soltau erhobene Diszi­pli­na­rklage entschieden, dass die Beamtin eines Dienstvergehens schuldig ist und sie aus dem Dienst entfernt wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beamtin war Lehrerin an einem Gymnasium in Soltau. Im Januar 2016 nahm ihre Tochter an einer in Australien produzierten Fernsehreihe teil. Nachdem die beklagte Lehrerin für die mit der Produk­ti­o­nsfirma vereinbarte Begleitung ihrer Tochter wegen entge­gen­ste­hender dienstlicher Gründe keinen Sonderurlaub gewährt bekommen hatte, meldete sie sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank und begleitete ihre Tochter nach Australien. Darauf leitete die Landes­schul­behörde ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen die Lehrerin ein und erhob im Oktober 2017 die auf Entfernung der Lehrerin aus dem Dienst gerichtete Diszi­pli­na­rklage.

Lehrerin erhält unrichtige Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung für Zeitraum von drei Wochen

Daneben wurde gegen die beklagte Lehrerin ein Strafverfahren geführt, in dem sie das Landgericht Lüneburg am 6. März 2018 wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesund­heits­zeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilte. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil unter anderem festgestellt, dass die Beamtin zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung schilderte und so eine unrichtige Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung für einen Zeitraum von drei Wochen erhalten hatte, die sie ihrer Dienststelle übersandte.

Entfernung aus dem Dienst erforderlich und angemessen

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg war bei ihrer Entscheidung an die zwischen­zeitlich rechtskräftig gewordenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nieder­säch­sisches Diszi­pli­na­r­gesetz) und ist aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beamtin gegen Dienstpflichten verstoßen hat, indem sie ungerecht­fertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat, wodurch sie auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern. Dieses Dienstvergehen wiege nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts schwer und rechtfertige den Ausspruch der diszi­pli­na­rischen Höchstmaßnahme. Denn die Beamtin habe aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich und angemessen sei. Die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufs­be­am­tentums sei bei einer Fortsetzung des Beamten­ver­hält­nisses nicht wieder­gutz­u­machen. Durch das erhebliche Gewicht des von ihr begangenen Dienstvergehens habe sie einen schwerwiegenden Persön­lich­keits­mangel offenbart, der sie als Studienrätin mit besonderer Vorbildfunktion als Lehrkraft, darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar mache. Sie habe ihre rein persönlichen Interessen gegenüber den dienstlichen Interessen durchgesetzt, mit erheblichen nachteiligen Folgen auch für den Betrieb der Dienststelle. Ihre planvolle und berechnende Vorgehensweise, um an ein unrichtiges Gesund­heits­zeugnis zu gelangen und die zudem auch noch öffentlich gemachte fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten ließen nicht darauf schließen, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür biete, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entge­gen­ste­hender privater Belange nachzukommen. Selbst nach Erhebung der Diszi­pli­na­rklage habe sie die Anordnung ihres Dienst­vor­ge­setzten missachtet, Presseanfragen an die Pressestelle der Landes­schul­behörde weiterzuleiten, indem sie im Januar 2018 ein Interview gegeben und sich so wiederum über dienstliche Belange hinweggesetzt habe. Im Interesse der Leistungs­fä­higkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufs­be­am­tentums sei das Beamten­ver­hältnis daher zu beenden gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online (pm/kg)

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