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- Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss07.12.2017, 10 B 2/17
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss09.02.2018
Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Besuchs der Tochter beim "Dschungelcamp" rechtmäßigVerhalten steht Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags und Vorbildfunktion entgegen und macht Lehrkraft untragbar
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin, die sich hatte krankschreiben lassen, um ihre Tochter auf der Reise nach Australien zum "Dschungelcamp" begleiten zu können, rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag der Lehrerin gegen die Anordnung der Landesschulbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge der Antragstellerin entsprochen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss geändert. Die Antragstellerin wird also bis zum Abschluss des sie betreffenden Disziplinarverfahrens keinen Dienst mehr tun dürfen und nur noch einen Teil ihrer Dienstbezüge erhalten.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Antragstellerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow "Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!" (sogenanntes Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit vom 11. bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt. Die Antragstellerin hatte nach den damaligen Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 eingereicht. Nachdem der Landesschulbehörde eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 enthob die Landesschulbehörde die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge an. Zur Begründung führte die Landesschulbehörde unter anderem an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und damit dem Dienst trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert.
AG Soltau verurteilt Antragstellerin wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zur Geldstrafe
Gegen diese Verfügungen hatte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im Verlauf dieses erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht Soltau die Antragstellerin mit Urteil vom 30. März 2017 wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Antragstellerin hat gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt, über die das Landgericht Lüneburg noch nicht entschieden hat.
VG gibt Eilantrag der Antragstellerin zunächst statt
Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge zunächst statt, weil es zu der Einschätzung gelangt war, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Landesschulbehörde bestünden. Zwar sei der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen. Es sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren die disziplinarische Höchstmaßnahme - also die Entfernung der Antragstellerin als dem Beamtenverhältnis - ausgesprochen werde; vielmehr sei als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die nächstmildere Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ebenso wahrscheinlich wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, was für eine Aussetzung beider Verfügungen vom 10. Januar 2017 ausreiche.
OVG erklärt Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für wahrscheinlich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gelangte im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Bewertung als das Verwaltungsgericht und gab deshalb der Beschwerde der Landesschulbehörde statt. Anders als das Verwaltungsgericht war das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand in dem gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird.
Planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin lässt auf fehlende Einsicht über Fehlverhalten schließen
Das Gericht hat die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin und den Umfang, in dem die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstführung beschädigt hat, mit einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht bewertet. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen aus Sicht des Oberverwaltungsgericht derzeit nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies mache sie nach derzeitiger Würdigung vor dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags untragbar. Bei der Gesamtabwägung berücksichtigte das Gericht zu Ungunsten der Antragstellerin erschwerend unter anderem den Umstand, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens trotz entgegenstehender Vorgaben der Landesschulbehörde einer bundesweit erscheinenden Zeitung ein Interview gegeben hat. Den ca. viermonatigen Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule als ihrer Stammschule, der im Zeitraum nach der Rückkehr der Antragstellerin aus Australien und dem Erlass der vorläufigen Dienstenthebung stattgefunden hat, hat das Gericht nicht als einen Gesichtspunkt angesehen, aus dem auf den Fortbestand eines Restvertrauens des Dienstherrn in sie geschlossen werden könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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