21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss14.05.2009

Nichterfüllung von Unter­richts­ver­pflichtung kann zu Dienstenthebung führenRektor einer Grundschule bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

Wenn ein Rektor einer Schule Unter­richts­s­tunden nicht wie vorgesehen leistet, in diesem Zuge Klassenbücher manipuliert und Unter­richts­ma­te­rialien für nicht schulische Zwecke verwendet, kann er des Dienstes enthoben werden. Die entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die von der Landes­schul­behörde im Juli 2006 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Rektors einer Grundschule bestätigt und den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig vom 13. Februar 2009 - 11 B 2/09 - geändert.

Die Landes­schul­behörde hatte den Rektor wegen eines schweren Dienstvergehens, dessen diszi­pli­na­rische Verfolgung voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis führen werde, vorläufig des Dienstes enthoben. Dem Vorwurf des schweren Dienstvergehens lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Rektor vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 bei einer Unter­richts­ver­pflichtung von 15 Wochenstunden im Umfang von 9 Wochenstunden Unterricht, insgesamt ca. 1.250 Unter­richts­s­tunden, nicht geleistet, zur Verheimlichung der Nichterfüllung seiner Unter­richts­ver­pflichtung im Schuljahr 2005/2006 ein Klassenbuch manipuliert, in den Jahren 2000 bis 2005 in erheblichem Umfang aus dem Schuletat Zauber­ma­te­rialien angeschafft, aber nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und einen Teil dieser Zauber­ma­te­rialien für zwei private Zauber­vor­füh­rungen in Kindergärten verwendet hatte.

Verwal­tungs­gericht stuft Rektor in Lehreramt zurück

Das Verwal­tungs­gericht hat den Rektor auf die von der Landes­schul­behörde mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamten­ver­hältnis erhobene Diszi­pli­na­rklage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 wegen dieser Vorwürfe eines Dienstvergehens für schuldig befunden, als Disziplinarmaßnahme allerdings lediglich auf die Zurückstufung in das Amt eines Lehrers erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Landes­schul­behörde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamten­ver­hältnis weiterverfolgt.

Dienst­pflicht­ver­letzung stellt schwerwiegendes Dienstvergehen dar

Auf den Antrag des Rektors hat das Verwal­tungs­gericht die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben, da - mit Blick auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 - voraussichtlich nicht mit seiner Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis zu rechnen sei. Dieser Einschätzung hat sich das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung stellen die dem Rektor vorgeworfenen Dienst­pflicht­ver­let­zungen ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Rektor endgültig zerstört sein dürfte. Der Rektor wird daher nach Durchführung des Berufungs­ver­fahrens voraussichtlich aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen sein, da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand durchgreifende Milde­rungs­gründe, die für ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme sprechen könnten, nicht festzustellen sind.

Ob der Rektor endgültig aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt wird, bleibt der Entscheidung des Senats über die Berufung vorbehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 14.05.2009

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